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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung (1. InVeKoSVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2017 InVeKoSV § 2, § 10, § 12, § 28, § 29, § 32

Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission,".

b)
In Buchstabe c wird die Angabe „in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe „in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt.

2.
Dem § 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:

„Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

„Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen."

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe „in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antragsjahres ausgesät wird und vor Abschluss der Vegetationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt, darf nach Abschluss der Vegetationsperiode geerntet werden."

5.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe „Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen sowie".

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 bis spätestens zum 15. September desselben Jahres zu machen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. InVeKoSVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. InVeKoSVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... 1 Satz 3 Nummer 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2297 ) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 3 des ...