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Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung (1. InVeKoSVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16 und 31 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2017 InVeKoSV § 2, § 10, § 12, § 28, § 29, § 32
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission,".
- b)
- In Buchstabe c wird die Angabe „in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe „in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt.
- 2.
- Dem § 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
„Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben." - 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
„Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen." - b)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 4.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe „in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antragsjahres ausgesät wird und vor Abschluss der Vegetationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt, darf nach Abschluss der Vegetationsperiode geerntet werden."
- 5.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe „Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen sowie".
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 bis spätestens zum 15. September desselben Jahres zu machen."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Juli 2017.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
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