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§ 28 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 28 Erntetermin, Kontrollen



(1) 1Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. 2Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.

(2) Betriebsinhaber, die Hanf entsprechend Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anbauen, haben der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich mitzuteilen.

(3) 1Die Hanfflächen können bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs genommen hat. 2Die Bundesanstalt teilt den Betriebsinhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes mit.

(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antragsjahres ausgesät wird und vor Abschluss der Vegetationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt, darf nach Abschluss der Vegetationsperiode geerntet werden.





 

Frühere Fassungen von § 28 InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2297

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2297
Artikel 1 1. InVeKoSVÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Antragsjahres einzureichen." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 4. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „im Anhang ...