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§ 29 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 29 Nicht beihilfefähige Hanfsorten, Bekanntmachung



Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die nach Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 29 InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2297

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Artikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
§ 18 HopfDV 2023 Verwaltungskontrollen
... die Ergebnisse der Flächenkontrollen der Länder gemäß § 27 Absatz 5 und § 29 Absatz 5 der GAP-InVeKoS-Verordnung und der Kontrollen der Prüfer der Bundesanstalt, 7. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2297
Artikel 1 1. InVeKoSVÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Blüte kommt, darf nach Abschluss der Vegetationsperiode geerntet werden." 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 45 Absatz 3 ...