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§ 11a - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11a Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse
(1) 1Der Betriebsinhaber kann eine Änderung im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 seines Sammelantrages bezüglich der von ihm darin aufgeführten Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i, j, k, l oder m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch nach dem in Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 genannten Datum beantragen. 2Satz 1 gilt auch für Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit es sich nicht um Flächen im Sinne des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung handelt.
(2) 1In dem Antrag ist anzugeben:
- 1.
- Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen, die nach dem Sammelantrag vor der beantragten Änderung der Erfüllung der Verpflichtungen des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen sollten,
- 2.
- Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen, die anstelle der in Nummer 1 genannten Flächen die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen sollen,
- 3.
- eine Begründung für den Änderungsantrag,
- 4.
- eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a.
(3) 1Die Landesstelle genehmigt die Änderung mit Ausnahme der Fälle des Artikels 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, wenn
- 1.
- der Änderungsantrag spätestens am 1. Oktober eines Jahres bei der Landesstelle eingegangen ist,
- 2.
- die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Ersatzflächen bereits im Sammelantrag enthalten sind,
- 3.
- die Ersatzflächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau genutzt werden und
- 4.
- durch die Änderung eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.
(4) Rechtfertigende Gründe im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind Umstände, die der Antragsteller zum Zeitpunkt des Stellens des Sammelantrags noch nicht absehen konnte und die einer Erfüllung seiner Verpflichtung aus Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit den ursprünglich genannten Flächen entgegenstehen.
(5) Die Änderung des Sammelantrags gilt als genehmigt, wenn die Landesstelle nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags dem Antragsteller schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen oder dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
(6) Die Anerkennung einer größeren gewichteten Fläche als die sich aus dem ursprünglichen Sammelantrag ergebende gewichtete Fläche für eine Nutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ausgeschlossen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 29. Januar 2021 BGBl. I S. 146 m.W.v. 9. Februar 2021
Frühere Fassungen von § 11a InVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.02.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 29.01.2021 BGBl. I S. 146 |
aktuell vorher | 30.03.2018 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 |
aktuell vorher | 23.12.2017 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 12.12.2017 BGBl. I S. 3938 |
aktuell vorher | 17.03.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 08.03.2016 BGBl. I S. 452 |
aktuell | vor 17.03.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11a InVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 InVeKoSV Übergangsvorschrift (vom 30.03.2018)
... bis spätestens 1. Oktober 2015 bei der Landesstelle eingegangen ist, gilt als im Sinne des § 11a genehmigt. (7) In Sammelanträgen für das Jahr 2018 ist die Angabe nach § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 2 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung". 4. In § 11a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i oder j" durch ...
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Änderung bei Flächennutzungen im ... 6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse (1) Der Betriebsinhaber ... spätestens 1. Oktober 2015 bei der Landesstelle eingegangen ist, gilt als im Sinne des § 11a ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse." 2. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
Artikel 3 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat." 3. In § 11a Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ...
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