(2) 1In dem Antrag ist anzugeben:
- 1.
- Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen, die nach dem Sammelantrag vor der beantragten Änderung der Erfüllung der Verpflichtungen des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen sollten,
- 2.
- Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen, die anstelle der in Nummer 1 genannten Flächen die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen sollen,
- 3.
- eine Begründung für den Änderungsantrag,
- 4.
- eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a.
2Geeignete Nachweise, mit denen die angeführten Gründe belegt werden können, sind dem Antrag beizufügen.
3Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sind eine Begründung und geeignete Nachweise nicht erforderlich in den Fällen, in denen lediglich eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.
- 1.
- der Änderungsantrag spätestens am 1. Oktober eines Jahres bei der Landesstelle eingegangen ist,
- 2.
- die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Ersatzflächen bereits im Sammelantrag enthalten sind,
- 3.
- die Ersatzflächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau genutzt werden und
- 4.
- durch die Änderung eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.
2Abweichend von Satz 1 Nummer 4 ist die Änderung auch dann zu genehmigen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe eine nachträgliche Änderung des Sammelantrags rechtfertigen.
(4) Rechtfertigende Gründe im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind Umstände, die der Antragsteller zum Zeitpunkt des Stellens des Sammelantrags noch nicht absehen konnte und die einer Erfüllung seiner Verpflichtung aus Artikel 46 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit den ursprünglich genannten Flächen entgegenstehen.
(5) Die Änderung des Sammelantrags gilt als genehmigt, wenn die Landesstelle nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags dem Antragsteller schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen oder dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
(6) Die Anerkennung einer größeren gewichteten Fläche als die sich aus dem ursprünglichen Sammelantrag ergebende gewichtete Fläche für eine Nutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ausgeschlossen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938