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Änderung § 9 InVeKoSV vom 17.03.2016
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§ 9 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 9 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 30.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 |
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(Text alte Fassung) § 9 Aktiver Betriebsinhaber | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
(1) 1 Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt, und hat diese zu bezeichnen. 2 Betreibt er solche Unternehmungen oder Anlagen oder erbringt er solche Leistungen, kann der Betriebsinhaber durch Nachweise nach Maßgabe jedes der folgenden Absätze belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. (2) 1 Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, hat der Betriebsinhaber für das jüngste Steuerjahr, für das ihm 1. ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vorliegt oder, 2. soweit er eine Personenvereinigung ist, die weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer unterliegt, ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vorliegt, im Sammelantrag den Bruttobetrag seiner Einkünfte, gegliedert nach Maßgabe des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Einkünften aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und sonstigen Einkünften, anzugeben und nach Maßgabe des Satzes 2 zu belegen. 2 Der Betriebsinhaber hat die Gesamteinkünfte zu belegen durch Beifügen 1. einer Kopie des jeweiligen in Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Bescheids, 2. einer Kopie der dem in Nummer 1 genannten Bescheid zugrunde liegenden Erklärung, wenn eine solche abgegeben wurde, 3. geeigneter Unterlagen zum Nachweis des Bruttobetrags der Einkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid zugrunde gelegt wurden, insbesondere Gewinn- und Verlustrechnungen und andere geeignete Buchführungsunterlagen und Dokumente, und 4. einer Erklärung über den Bruttobetrag der Einkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern für Einkunftsarten, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid nicht zugrunde gelegt werden müssen. (3) 1 Wenn 1. der Betriebsinhaber weder einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig noch Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ist oder 2. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vorliegt oder 3. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vorliegt, gilt zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, Absatz 2 entsprechend für das jüngste Jahr, für das ein Jahresabschluss vorliegt. 2 Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist ein geprüfter oder ein geprüfter und festgestellter Jahresabschluss vorzulegen. (4) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, 1. genügt im Fall des § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung der Sammelantrag, 2. hat der Betriebsinhaber im Fall des § 7 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag seine im Zeitraum von Januar bis April des Antragsjahres im Durchschnitt gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere für jede der in Anlage 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Tierarten in der dort genannten Aufschlüsselung anzugeben. (5) Den Nachweis, dass eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann der Betriebsinhaber durch Vorlage 1. soweit er keine natürliche Person ist, a) eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses im Rahmen einer verpflichtenden Eintragung eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers enthalten muss, b) soweit eine in Buchstabe a genannte Eintragung nicht vorgeschrieben ist aa) eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers enthält, bb) einer Kopie eines in schriftlicher Form erfolgten Gesellschaftsvertrags, einer Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt und in der die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck benannt ist, oder cc) einer Kopie des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte und einer Kopie des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers in Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des Betriebsinhabers sowie einen Beleg hierfür, 2. als natürliche Person a) eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister über die Eintragung als Kaufmann, in dem die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Gegenstand des Unternehmens eingetragen ist, oder b) einer Kopie des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte und einer Kopie des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung führen, die mit dem Sammelantrag zu erfolgen hat. (6) Ein Nachweis nach den Absätzen 2 bis 5 ist nicht erforderlich, wenn der Betriebsinhaber für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhalten hat, die den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreiten. |
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