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Änderung § 17 InVeKoSV vom 17.03.2016
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§ 17 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 17 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Betriebsnummer | |
(Text alte Fassung) (1) Die Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer). | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer). 2 Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwenden. |
(2) Die Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Stützungsregelung zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt. |
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