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Änderung § 10 InVeKoSV vom 04.03.2015

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§ 10 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2015 geltenden Fassung
§ 10 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Flächenbezogene Angaben


(1) 1 In Bezug auf die im Sammelantrag anzugebenden Flächen hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes

1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres,

2. sämtliche nichtlandwirtschaftliche Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Betriebes

anzugeben. 2 Dabei sind

1. Hopfenflächen,

2. Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden,

3. Tabakflächen,

4. Dauergrünlandflächen,

5. nicht unter Nummer 4 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden, unter Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nutzung ununterbrochen im Sammelantrag angegeben wurde,

6. landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden und die nicht als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden,

7. Flächen, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird,

8. Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

besonders zu bezeichnen.

(2) Im Falle des § 4 Absatz 2 ist jeder Schlag getrennt mit dem entsprechenden Nutzungscode anzugeben.

(3) 1 Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag

1. die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und

2. den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit

anzugeben. 2 Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung

1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,

2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz

(Text alte Fassung)

außerhalb der Vegetationsperiode.

(Text neue Fassung)

außerhalb der Vegetationsperiode. 3 Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel

1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,

2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -

a) außerhalb der Vegetationsperiode oder

b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr

gelagert werden.