Tools:
Update via:
Änderung § 25a InVeKoSV vom 05.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25a InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV am 5. Mai 2017 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung | § 25a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 25a (neu) | (Text neue Fassung)§ 25a Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel |
(1) Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist schriftlich bei der Landesstelle zu stellen. (2) In dem Antrag ist anzugeben: 1. Lage und Größe der Fläche, für die die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel beantragt wird, 2. die beabsichtigte Nutzung der Fläche als nichtlandwirtschaftliche Fläche. (3) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen. (4) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizufügen und anzugeben, wann diese gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist, sowie zu bestätigen, dass die vom Antragsteller zu vertretenden Voraussetzungen vorliegen, damit nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts mit der Ausführung begonnen werden darf. (5) 1 Soll die Fläche für die Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Projekt nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes angezeigt worden ist. 2 Außerdem ist entweder zu bestätigen, dass das Projekt innerhalb der einzuhaltenden Frist weder durch die zuständige Behörde untersagt worden ist, noch dass diese eine Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, oder dass diese mitgeteilt hat, keine solche Entscheidung zu treffen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11495/al60587-0.htm