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Änderung § 29 InVeKoSV vom 13.07.2017
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§ 29 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 29 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2297 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Nicht beihilfefähige Hanfsorten, Bekanntmachung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die nach Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger bekannt. 2 Abweichend davon macht die Bundesanstalt diejenigen Hanfsorten, für die nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im Antragsjahr 2015 keine Direktzahlungen gewährt werden, bis zum 15. Februar 2015 im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die nach Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger bekannt. |
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