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Änderung § 4 InVeKoSV vom 23.12.2017
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§ 4 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung | § 4 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle | |
(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. (2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge, | |
(Text alte Fassung) 1. die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers, | (Text neue Fassung) 1. die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers, |
2. die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrünlandflächen im Sinne des § 28 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers eine landwirtschaftliche Parzelle. (3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende 1. landwirtschaftliche Flächen, 2. nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden ist, mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten. |
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