Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30a InVeKoSV vom 30.03.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV am 30. März 2018 und Änderungshistorie der InVeKoSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 30a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.03.2018 geltenden Fassung
§ 30a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30a Anzeige des Umpflügens von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen


vorherige Änderung

 


(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der zuständigen Landesstelle schriftlich anzuzeigen.

(2) Unterbleibt eine Anzeige nach Absatz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, berücksichtigt die Landesstelle außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit ein ab dem 30. März 2018 erfolgtes Umpflügen gemäß § 10a Absatz 3 nachgewiesen wird.