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Synopse aller Änderungen der InVeKoSV am 30.03.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. März 2018 durch Artikel 2 der 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InVeKoSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.03.2018 geltenden Fassung
InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Begriffsbestimmungen und Kommunikation
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Zuständigkeit
    § 3 Referenzflächensysteme
    § 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle
    § 5 Muster, Vordrucke und Formulare
    § 6 Elektronische Kommunikation
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
    Unterabschnitt 1 Sammelantrag
       § 7 Form und Frist
       § 8 Betriebsbezogene Angaben
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 9 Aktiver Betriebsinhaber
(Text neue Fassung)

       § 9 (aufgehoben)
       § 10 Flächenbezogene Angaben
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 10a Zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen im Antragsjahr 2018
       § 11 Besondere Angaben für die Zwecke der Überprüfung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
       § 11a Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse
       § 12 Angaben bei Anbau von Nutzhanf
       § 13 Angaben beim Anbau von Hopfen
       § 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
       § 14 Erklärung bei Beantragung der Umverteilungsprämie
       § 15 Angaben bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte
       § 16 Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen
    Unterabschnitt 2 Sonstige gemeinsame Vorschriften
       § 17 Betriebsnummer
       § 18 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
       § 19 Landschaftselemente
       § 20 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes
Abschnitt 3 Verfahren bei Zahlungsansprüchen
    § 21 Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche
    § 22 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
    § 23 Übertragung von Zahlungsansprüchen
Abschnitt 4 Verfahren bei der Kleinerzeugerregelung
    § 24 Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung
Abschnitt 5 Verfahren bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
    § 25 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland
    § 25a Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel
    § 25b Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Abschnitt 6 Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor
    § 26 Antrag
    § 27 Meldung über Hopfenflächen
Abschnitt 7 Hanf
    § 28 Erntetermin, Kontrollen
    § 29 Nicht beihilfefähige Hanfsorten, Bekanntmachung
Abschnitt 8 Duldungs-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Meldepflichten
    § 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 30a Anzeige des Umpflügens von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen
    § 31 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
    § 32 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten
    § 33 Ordnungswidrigkeiten
    § 34 Zuständige Verwaltungsbehörde
Abschnitt 10 Schlussbestimmungen
    § 35 Übergangsvorschrift
    Anlage (zu § 3 Absatz 3 Satz 2) Flächenidentifikator (16 Stellen)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Aktiver Betriebsinhaber




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt. 2 Die Art der Unternehmung, Anlage oder Leistung ist dabei anzugeben. 3 Andernfalls hat der Betriebsinhaber im Antrag zu erklären, dass Tatsachen im Sinne des Satzes 1 nicht vorliegen. 4 Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem Unternehmen verbunden, müssen sich die nach den Sätzen 1 und 2 verlangten Angaben oder die nach Satz 3 verlangte Erklärung auch auf jedes verbundene Unternehmen beziehen. 5 Hat der Betriebsinhaber angegeben, dass er oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt, ist der Betriebsinhaber außerdem verpflichtet, zusätzlich zu den ihn betreffenden Angaben Namen oder Firma und Anschrift und sofern vorhanden die Betriebsnummer im Sinne des § 17 des verbundenen Unternehmens anzugeben.

(1a) 1 Betreibt der Betriebsinhaber oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen oder erbringt er oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen dort genannte Leistungen, kann der Betriebsinhaber durch Nachweise nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. 2 Besteht ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen, muss der Betriebsinhaber die Nachweise nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 2 und Absatz 5 auch für die verbundenen Unternehmen vorlegen, jedoch im Fall des Absatzes 5 nur für das Unternehmen, das mit ihm im Sinne des Absatzes 9 Nummer 2 verbunden ist. 3 Legt der Betriebsinhaber einen Nachweis im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc oder Nummer 2 Buchstabe b vor, sind weitere Nachweise nach Absatz 5 für verbundene Unternehmen nicht erforderlich. 4 Sollen im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 und 2 auch die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, sind diese zusätzlich anzugeben.

(2) 1 Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, hat der Betriebsinhaber für das jüngste Steuerjahr, für das ihm

1. ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vorliegt oder,

2. soweit er eine Personenvereinigung ist, die weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer unterliegt, ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vorliegt,

im Sammelantrag den Bruttobetrag seiner Einkünfte, gegliedert nach Maßgabe des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Einkünften aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und sonstigen Einkünften, anzugeben und nach Maßgabe des Satzes 2 zu belegen. 2 Der Betriebsinhaber hat die Gesamteinkünfte zu belegen durch Beifügen

1. einer Kopie des jeweiligen in Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Bescheids,

2. einer Kopie der dem in Nummer 1 genannten Bescheid zugrunde liegenden Erklärung, wenn eine solche abgegeben wurde,

3. geeigneter Unterlagen zum Nachweis des Bruttobetrags der Einkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid zugrunde gelegt wurden, insbesondere Gewinn- und Verlustrechnungen und andere geeignete Buchführungsunterlagen und Dokumente, und

4. einer Erklärung über den Bruttobetrag der Einkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern für Einkunftsarten, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid nicht zugrunde gelegt werden müssen.

(3) 1 Wenn

1. der Betriebsinhaber weder einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig noch Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ist oder

2. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vorliegt oder

3. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vorliegt,

gilt zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, Absatz 2 entsprechend für das jüngste Jahr, für das ein Jahresabschluss vorliegt. 2 Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist ein geprüfter oder ein geprüfter und festgestellter Jahresabschluss vorzulegen.

(4) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen,

1. genügt im Fall des § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung der Sammelantrag,

2. hat der Betriebsinhaber im Fall des § 7 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag seine im Zeitraum von Januar bis April des Antragsjahres im Durchschnitt gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere für jede der in Anlage 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Tierarten in der dort genannten Aufschlüsselung anzugeben.

(5) Den Nachweis, dass eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann der Betriebsinhaber durch Vorlage

1. soweit er keine natürliche Person ist,

a) eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses im Rahmen einer verpflichtenden Eintragung eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers enthalten muss,

b) soweit eine in Buchstabe a genannte Eintragung nicht vorgeschrieben ist

aa) eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers enthält,

bb) einer Kopie eines in schriftlicher Form erfolgten Gesellschaftsvertrags, einer Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt und in der die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck benannt ist, oder

cc) einer Kopie des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte und einer Kopie des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers in Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des Betriebsinhabers sowie einen Beleg hierfür,

2. als natürliche Person

a) eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister über die Eintragung als Kaufmann, in dem die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Gegenstand des Unternehmens eingetragen ist, oder

b) einer Kopie des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte und einer Kopie des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung

führen, die mit dem Sammelantrag zu erfolgen hat.

(6) 1 Ein Nachweis nach den Absätzen 2 bis 5 ist nicht erforderlich, wenn der Betriebsinhaber für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhalten hat, die den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreiten. 2 Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem Unternehmen verbunden, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Direktzahlungen, die der Betriebsinhaber und alle verbundenen Unternehmen für das Vorjahr erhalten haben, den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreitet.

(7) 1 Wenn der Betriebsinhaber in seinem Antrag angibt, dass weder er noch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine Unternehmung oder eine Anlage im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung betreibt und dass weder er noch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Leistungen erbringt, ist er verpflichtet, in seinem Sammelantrag anzugeben, über welche Unterlagen zur Überprüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers er verfügt. 2 Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind

1. soweit der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist

a) die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a oder b bezeichneten Unterlagen oder

b) eine Kopie des Einkommensteuerbescheids für das letzte vor der Antragstellung liegende Steuerjahr, für das ihm ein solcher Bescheid vorliegt,

2. soweit der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, eine der für ihn in Betracht kommenden in Absatz 5 Nummer 1 bezeichneten Unterlagen.

3 Soweit der Betriebsinhaber über keine der vorgenannten für ihn in Betracht kommenden Unterlagen verfügt, hat er dies anzugeben und zu begründen.

(8) 1 Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 oder 3 sind nicht erforderlich, wenn

1. der Betriebsinhaber und mit ihm im Sinne des Absatzes 9 verbundene Unternehmen für das Vorjahr insgesamt lediglich Direktzahlungen erhalten haben, die den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreiten, oder

2. die in § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Voraussetzungen vorliegen und diese im Rahmen des Sammelantrags nachgewiesen sind.

2 Die Landesstellen können die Vorlage der nach Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vom Betriebsinhaber angegebenen Unterlagen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern, soweit dies zur Überprüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers erforderlich ist.

(9) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,

1. über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,

2. das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder

3. über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10a (neu)




§ 10a Zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen im Antragsjahr 2018


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Betriebsinhaber kann den Nachweis, dass eine Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 führen, jedoch spätestens bis zum 11. Juni 2018.

(2) 1 Für den Nachweis sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

1. Lage und Größe der betroffenen Fläche,

2. ein geeigneter Nachweis für das gemäß § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zu berücksichtigende Umpflügen.

2 Von der Beifügung eines Nachweises gemäß Satz 1 Nummer 2 kann abgesehen werden, soweit das Umpflügen durch Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für frühere Jahre nachgewiesen werden soll. 3 Die betreffenden Sammelanträge sind dann anzugeben.

(3) 1 Für eine bereits vor dem Jahr 2018 und im Jahr 2018 weiterhin zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Fläche, für die im Jahr 2017 nicht die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, kann ein vor Stellung des Sammelantrags für das Jahr 2018 erfolgtes Umpflügen schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 nachgewiesen werden. 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. 3 Nachweise, die sich aus den Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für die Jahre bis einschließlich 2018 ergeben, werden von der Landesstelle von Amts wegen berücksichtigt.

§ 11 Besondere Angaben für die Zwecke der Überprüfung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden


(1) 1 In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, im Sammelantrag anzugeben, welche Flächen er als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweist. 2 Dabei sind Lage und Art der Flächen sowie

1. die Flächengröße, für Terrassen und einzeln stehende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume je landwirtschaftlicher Parzelle,

2. für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die auf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau vorgesehenen Arten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder die Untersaat von Gras in eine Hauptkultur erfolgt,

4. für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener Ufervegetationsstreifen



3. für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder die Untersaat von Gras oder Leguminosen in eine Hauptkultur erfolgt,

4. für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener Ufervegetationsstreifen,

5. für für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung


anzugeben.

(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.

(2) 1 Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. 2 In diesem Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags Kopien der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen, die das Antragsjahr umfassen. 3 Liegt eine solche Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung nachzureichen. 4 Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheinigungen erlangt hat.

(3) 1 Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen, so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt. 2 Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr der Umstellung, müssen diese Nachweise mindestens den Zeitraum vom Tag der Einreichung des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des Antragsjahres umfassen. 3 Sobald eine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese unverzüglich nachzureichen.

(4) 1 Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. 2 Ein Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder für einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben, wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch machen will, und in diesem Fall die Angaben nach Absatz 1 zu machen. 3 Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels befreit sein will, hat dies anzugeben.

(5) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderungen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Produktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen.



§ 11a Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Betriebsinhaber kann eine Änderung im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 seines Sammelantrages bezüglich der von ihm darin aufgeführten Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i oder j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch nach dem in Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 genannten Datum beantragen. 2 Satz 1 gilt auch für Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit es sich nicht um Flächen im Sinne des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung handelt.



(1) 1 Der Betriebsinhaber kann eine Änderung im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 seines Sammelantrages bezüglich der von ihm darin aufgeführten Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i, j, k, l oder m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch nach dem in Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 genannten Datum beantragen. 2 Satz 1 gilt auch für Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit es sich nicht um Flächen im Sinne des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung handelt.

(2) 1 In dem Antrag ist anzugeben:

1. Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen, die nach dem Sammelantrag vor der beantragten Änderung der Erfüllung der Verpflichtungen des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen sollten,

2. Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen, die anstelle der in Nummer 1 genannten Flächen die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen sollen,

3. eine Begründung für den Änderungsantrag,

4. eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a.

2 Geeignete Nachweise, mit denen die angeführten Gründe belegt werden können, sind dem Antrag beizufügen. 3 Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sind eine Begründung und geeignete Nachweise nicht erforderlich in den Fällen, in denen lediglich eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.

(3) 1 Die Landesstelle genehmigt die Änderung mit Ausnahme der Fälle des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, wenn

1. der Änderungsantrag spätestens am 1. Oktober eines Jahres bei der Landesstelle eingegangen ist,

2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Ersatzflächen bereits im Sammelantrag enthalten sind,

3. die Ersatzflächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau genutzt werden und

4. durch die Änderung eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.

2 Abweichend von Satz 1 Nummer 4 ist die Änderung auch dann zu genehmigen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe eine nachträgliche Änderung des Sammelantrags rechtfertigen.

(4) Rechtfertigende Gründe im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind Umstände, die der Antragsteller zum Zeitpunkt des Stellens des Sammelantrags noch nicht absehen konnte und die einer Erfüllung seiner Verpflichtung aus Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit den ursprünglich genannten Flächen entgegenstehen.

(5) Die Änderung des Sammelantrags gilt als genehmigt, wenn die Landesstelle nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags dem Antragsteller schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen oder dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

(6) Die Anerkennung einer größeren gewichteten Fläche als die sich aus dem ursprünglichen Sammelantrag ergebende gewichtete Fläche für eine Nutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ausgeschlossen.



(heute geltende Fassung) 

§ 21 Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche


(1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie ist

1. bis zum 15. Mai 2015 oder,

2. soweit ein Antrag in einem späteren Jahr gestellt werden kann, bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres

nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(2) 1 Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist gemeinsam mit dem Sammelantrag zu stellen. 2 Die Beihilfefähigkeit der Fläche ist auch bei der Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mittels Geltendmachung der Fläche als beihilfefähige Fläche für die Basisprämie im Sammelantrag in dem betreffenden Jahr nachzuweisen.

(3) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise anzugeben, auf welche Grundlage er seinen Anspruch stützt.

(4) Für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Junglandwirt gilt zusätzlich § 15 entsprechend.

(5) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, hat dieser zusätzlich zu erklären, dass die jeweils einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen.

(6) 1 Sollen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in anderen Fällen als denen des § 22 bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden, ist dies unter Beifügen geeigneter Nachweise in dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen anzugeben. 2 Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist bis zum 15. Mai des Jahres, in dem wegen des Fortfalls der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände erstmals die Gewährung der Basisprämie in Betracht kommt, zu beantragen.

(7) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in einem Fall des § 16 Absatz 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung kommt des Weiteren nur für Flächen in Betracht, die der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 15. Mai 2015 unter Bezug auf die genannte Vorschrift unter Angabe der Belegenheit und Größe gemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich mitteilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) § 7 Absatz 5 und § 9 gelten entsprechend.



(8) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 23 Übertragung von Zahlungsansprüchen


(1) 1 Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle innerhalb eines Monats nach der Übertragung nach Maßgabe des Absatzes 4 zu melden. 2 Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die Stützungsregelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für dieses Jahr nicht.

(2) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 17 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der Landesstelle registrieren zu lassen.

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(3) 1 Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. 2 Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzugeben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3a) 1 Im Falle einer Angabe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. 2 § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Hat der Übernehmer eine Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. 4 Soweit zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren Übertragung. 5 Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.




(3) 1 Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. 2 Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche,

2. Name und Anschrift von Übertragendem und Übernehmer,

3. Betriebsnummer von Übertragendem und Übernehmer,

4. Zeitpunkt der Übertragung,

5. Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses sowie

6. bei befristeter Übertragung den Beginn und das Ende der Übertragung.

(5) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist keine Entscheidung der Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.



(heute geltende Fassung) 

§ 25 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland


(1) Der Betriebsinhaber hat eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(2) 1 In dem Antrag ist anzugeben:

1. Lage und Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,

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1a. die beabsichtigte andere Nutzung der Fläche,

2. Lage und Größe der anderen Fläche, die als Dauergrünland angelegt wird, soweit dies Voraussetzung für eine Genehmigung ist,



1a. die beabsichtigte Nutzung der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,

2. Lage und Größe der Fläche, die als Dauergrünland angelegt wird, soweit dies Voraussetzung für eine Genehmigung ist,

3. soweit der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche im Sinne der Nummer 2 ist, der Eigentümer dieser Fläche,

4. soweit die Fläche im Sinne der Nummer 2 nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, der Betriebsinhaber, zu dessen Betrieb die Fläche gehört und die für die Feststellung nach § 20 Absatz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlichen Angaben,

5. gegebenenfalls die Gründe, auf Grund deren die Genehmigung ohne Anlegung einer anderen Fläche als Dauergrünland beantragt wird.

2 Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen. 3 Soweit die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlich ist, hat der Antragsteller sie seinem Antrag beizufügen.

(3) Ohne weitere Nachweise des Betriebsinhabers berücksichtigt die Landesstelle eine Fläche, die

1. erstmals in einem Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2015 oder ein darauffolgendes Jahr von einem Betriebsinhaber als als Dauergrünland genutzte Fläche angemeldet wurde und

2. von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2014 als andere landwirtschaftliche Fläche als Dauergrünland angemeldet wurde und dies von der Landesstelle im Rahmen der Kontrolle für das Antragsjahr 2014 nicht beanstandet wurde,

für die Zwecke des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist.

(4) Soweit die Landesstellen für die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers


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(1) 1 Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original vorzuhalten. 2 Bei Anwendung des § 9 Absatz 2 hat er die den dort genannten Bescheiden, Erklärungen und Unterlagen zugrunde liegenden Unterlagen und Belege vorzuhalten. 3 Bei Anwendung des § 9 Absatz 4 Nummer 2 hat er für den Zeitraum von Januar bis April des Jahres geeignete Unterlagen über die gehaltenen Tiere der in der Anlage 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Tierarten vorzuhalten.



(1) Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original vorzuhalten.

(2) Soll die Aufnahme der Nutzung einer Fläche im Sinne des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5 Absatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgen, hat der Betriebsinhaber dies der Landesstelle spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen.

(3) 1 Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine landwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich zu melden unter Angabe

1. der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und

2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

2 Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 ist die Nutzung

1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,

2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz

außerhalb der Vegetationsperiode. 3 Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 ist ferner die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn diese Erzeugnisse oder Betriebsmittel

1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,

2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -

a) außerhalb der Vegetationsperiode oder

b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr

gelagert werden.

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(4) 1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kulturpflanzenmischungen, die bei den im Sammelantrag für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesene Flächen verwendet werden, die amtlichen Saatgutetiketten und die Rechnungen über dieses Saatgut aufzubewahren. 2 Im Fall des Fehlens amtlicher Saatgutetiketten, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten.



(4) 1 Weist der Betriebsinhaber im Sammelantrag für die Zahlung für dem Klima und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i, j oder m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus, ist er verpflichtet, die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Kulturpflanzenmischungen, Arten oder Pflanzenmischungen aufzubewahren. 2 Aufzubewahren sind auch die Rechnungen für das ausgesäte Saatgut. 3 Wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung, Art oder Pflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten.

(5) 1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der Landesstelle nach Maßgabe des Satzes 2 zu melden. 2 Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

(6) 1 Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. 2 In der Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben. 3 Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung.



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§ 30a (neu)




§ 30a Anzeige des Umpflügens von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen


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(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der zuständigen Landesstelle schriftlich anzuzeigen.

(2) Unterbleibt eine Anzeige nach Absatz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, berücksichtigt die Landesstelle außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit ein ab dem 30. März 2018 erfolgtes Umpflügen gemäß § 10a Absatz 3 nachgewiesen wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 35 Übergangsvorschrift


(1) Auf Anträge für Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr 2015 ist die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die durch Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) aufgehoben worden ist, weiter anzuwenden.

(2) § 10 Absatz 1 ist für die Antragsjahre 2016 und 2017 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Bewirtschaftet der Antragsteller Flächen in mehr als einem Land, kann die für seinen Betriebssitz zuständige Landesstelle, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, festlegen, dass die Flächen, die in einem Land gelegen sind, das nicht das Land des Betriebssitzes des Antragstellers ist, nach Lage und Größe in Hektar mit vier Dezimalstellen anzugeben sind und der Betriebsinhaber den Vordruck mit kartografischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen hat, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind.

(3) § 7 Absatz 4 muss in den Jahren 2016 und 2017 nicht angewendet werden für die Flächen, die nicht mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulars angegeben worden sind.

(4) Die Landesregierungen können zur Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Absatz 2 hinaus, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung für die Jahre 2016 und 2017 abweichend von § 10 Absatz 1 Regelungen über andere zulässige Formen der Angaben über die in § 10 Absatz 1 bezeichneten Flächen erlassen.

(5) Die Landesregierungen können zur Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Absatz 3 hinaus für die Jahre 2016 und 2017 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 7 Absatz 4 nicht anzuwenden ist.

(6) Eine ordnungsgemäße Meldung im Sinne des § 30 Absatz 5, mit der der Betriebsinhaber angezeigt hat, dass er eine in seinem Sammelantrag als Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angegebene Fläche mit Zwischenfruchtanbau durch eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt und die bis spätestens 1. Oktober 2015 bei der Landesstelle eingegangen ist, gilt als im Sinne des § 11a genehmigt.

vorherige Änderung

 


(7) In Sammelanträgen für das Jahr 2018 ist die Angabe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.