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Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften (InVeKoSVEV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und t sowie Nummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 sowie auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3, des § 31 Absatz 3 und des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s, § 8 Absatz 1, § 15 und § 38 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie,

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des § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 9a Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

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des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 5 Nummer 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

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des § 9 Absatz 1 und 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1 Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems


Artikel 1 ändert mWv. 4. März 2015 InVeKoSV

(gesamter Text siehe InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV)


Artikel 2 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2015 DirektZahlDurchfV § 16a (neu), § 17, § 28, § 32

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen

(1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

(2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal."

2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gelten Schläge im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung, die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 bestehen, für die Zwecke des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als brachliegendes Land."

3.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „höchstens zwanzig Meter" die Wörter „gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Gewässer, an deren Rand andere Pufferstreifen im Sinne des Absatzes 1 verlaufen können, sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Oberflächengewässer, ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführende."

4.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Werden auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine max, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich diese im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Die Pflanzen befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach

1.
der Ernte der Früchte oder Körner oder

2.
dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des Aufwuchses oder

3.
einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führen.

Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Körner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem 15. August geerntet werden, soweit der Betriebsinhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren Beginn der Landesstelle angezeigt hat.

(3) Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Sie befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt."


Artikel 3 Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2015 OGErzeugerOrgDV § 13

In § 13 Absatz 3 Satz 1 der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561) wird die Angabe „§ 6a" gestrichen.


Artikel 4 Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2015 InVeKoSDG Anlage

Die Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

„l)
Aufnahme von Wirtschaftsdünger oder sonstigen organischen Düngemitteln,".

b)
In Buchstabe p wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben q und r werden angefügt:

„q)
Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb des Betriebsinhabers,

r)
Teilnahme an einem in Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bezeichneten Betriebsberatungssystem oder Zertifizierungssystem."

2.
In Nummer 3 Buchstabe e und g wird jeweils das Wort „Einhaltung" durch das Wort „Erhaltung" ersetzt.


Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2015 InVeKoSV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. März 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt