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Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (PassVuAufenthVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, sowie § 99 Absatz 1 Nummer 10 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
Artikel 1 Änderung der Passverordnung
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2014 PassV § 18, Anlage 1, Anlage 1a, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden."
- 2.
- In dem in der Anlage 1 enthaltenen Passmuster wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ersetzt.
- 3.
- In dem in der Anlage 1a enthaltenen Passmuster wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ersetzt.
- 4.
- In dem in der Anlage 2 enthaltenen Passmuster wird Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Kinderreisepass ersetzt.
- 5.
- In dem in der Anlage 3 enthaltenen Passmuster wird Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Vorläufiger Reisepass ersetzt.
- 6.
- In dem in der Anlage 4 enthaltenen Passmuster wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Dienstpass (48 Seiten) ersetzt.
- 7.
- In dem in der Anlage 5 enthaltenen Passmuster wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Diplomatenpass (48 Seiten) ersetzt.
- 8.
- In dem in der Anlage 6 enthaltenen Passmuster wird Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Vorläufiger Dienstpass ersetzt.
- 9.
- In dem in der Anlage 7 enthaltenen Passmuster wird Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Vorläufiger Diplomatenpass ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2014 AufenthV § 80, Anlage D4c, Anlage D7a, Anlage D8a
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80 wie folgt gefasst:
„Übergangsvorschrift für die Verwendung von Vordrucken". - 2.
- Nach § 79 wird folgender § 80 eingefügt:
„§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken
Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden." - 3.
- In den Anlagen D4c, D7a und D8a werden die Innenseiten 4 und 5 jeweils durch die im Anhang zu Artikel 2 Nummer 3 dieser Verordnung enthaltenen Innenseiten 4 und 5 entsprechend der dort vorgesehenen Reihenfolge ersetzt.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung B. v. 2. Juli 2015 BGBl. I S. 1110 m.W.v. 1. November 2014
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Anhang
Anhang hat 1 frühere Fassung
Anhang zu Artikel 1 Nummer 2
Reisepass (32 Seiten) Vorsatz und Passkartenrückseite
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz
Anhang zu Artikel 1 Nummer 3
Reisepass (48 Seiten) Vorsatz und Passkartenrückseite
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Anhang zu Artikel 1 Nummer 4
Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Anhang zu Artikel 1 Nummer 5
Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Anhang zu Artikel 1 Nummer 6
Dienstpass Vorsatz und Passkartenrückseite
Dienstpass Passbuchinnenseiten 2 und 3
Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5
Dienstpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Anhang zu Artikel 1 Nummer 7
Diplomatenpass Vorsatz und Passkartenrückseite
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 2 und 3
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5
Diplomatenpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Anhang zu Artikel 1 Nummer 8
Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Anhang zu Artikel 1 Nummer 9
Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Anhang zu Artikel 2 Nummer 3
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- Innenseiten 4 und 5 -
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- Innenseiten 4 und 5 -
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- Innenseiten 4 und 5 -
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung B. v. 2. Juli 2015 BGBl. I S. 1110 m.W.v. 1. November 2014
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