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§ 65 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
§ 65
§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Für das Allgemeine Register handelt die Abteilungsleitung „Justizverwaltung" im Auftrag des Gerichts. 2Sie wird durch zeichnungsbefugte Referentinnen und Referenten für das Allgemeine Register unterstützt, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen.
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Zitierungen von § 65 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 GOBVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOBVerfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 GOBVerfG
... Verfahren im Allgemeinen Register nach § 63 Absatz 1 entscheiden die gemäß § 65 Zuständigen. (2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11510/a191490.htm