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§ 65 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 65



1Für das Allgemeine Register handelt die Abteilungsleitung „Justizverwaltung" im Auftrag des Gerichts. 2Sie wird durch zeichnungsbefugte Referentinnen und Referenten für das Allgemeine Register unterstützt, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen.

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Zitierungen von § 65 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 GOBVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOBVerfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 GOBVerfG
... Verfahren im Allgemeinen Register nach § 63 Absatz 1 entscheiden die gemäß § 65 Zuständigen. (2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 ...