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Titel 11 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften
Titel 11 Schlussvorschriften
§ 66
Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Absatz 4 BVerfGG).
§ 67
Die Richterinnen und Richter tragen in der mündlichen Verhandlung eine Robe mit Barett.
§ 68
Das Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts ist das Kalenderjahr.
§ 69
(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.
§ 70
Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.
§ 71
(1) 1Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied des Gerichts gestellt werden. 2Der Antrag ist schriftlich zu stellen. 3Er muss die formulierte Textänderung und eine Begründung enthalten.
(2) Zwischen Antrag und Beschlussfassung im Plenum soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.
(3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Absatz 1, Artikel 115g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.
(4) Tritt eine Präsidentin, eine Vizepräsidentin oder eine Direktorin ihr Amt an, wird die Geschäftsordnung sprachlich entsprechend neu gefasst.
§ 72
Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
§ 73
§ 73 ändert mWv. 14. März 2015 GOBVerfG
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2002 (BGBl. I S. 1171), außer Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11510/b28405.htm