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§ 1 - Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (BBiGZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 295 (Nr. 10)
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 806-22-3-3 Berufliche Bildung

§ 1



Zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement" ist die Industrie- und Handelskammer.

 
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