Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (BBiGZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 295 (Nr. 10)
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 806-22-3-3 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Nach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement" ist die Industrie- und Handelskammer.


§ 2



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Schlussformel



Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag Dr. Bruno Kahl

 
Anzeige