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§ 1 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2015 (GewStUEzV 2015 k.a.Abk.)

V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 298 (Nr. 11)
Geltung ab 01.01.2015 bis 31.12.2015; FNA: 605-1-10-26 Gemeindefinanzen
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§ 1



Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2015 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte erhöht.

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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GewStUEzV 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewStUEzV 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GewStUEzV 2015
... aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. ...