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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2015 (GewStUEzV 2015 k.a.Abk.)
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 298 (Nr. 11)
Geltung ab 01.01.2015 bis 31.12.2015; FNA: 605-1-10-26 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2015 bis 31.12.2015; FNA: 605-1-10-26 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2015 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte erhöht.
§ 2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2016 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2015 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§ 3
§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2016 GewStUEzV 2015
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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