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§ 1 - RfB-Verordnung (RfBV)

V. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 300 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037
Geltung ab 24.03.2015; FNA: 7631-1-45 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulierten Pensionskassen im Sinne von § 233 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 1 RfBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung
vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3037

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 RfBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RfBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RfBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 1. RfBVÄndV
... vom 10. März 2015 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „§ 118b Absatz 3 oder 4" durch die Wörter ...