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§ 5 - RfB-Verordnung (RfBV)
V. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 300 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037
Geltung ab 24.03.2015; FNA: 7631-1-45 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 24.03.2015; FNA: 7631-1-45 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Übergangsvorschrift
Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die RfB-Verordnung in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung V. v. 19. Juli 2017 BGBl. I S. 3037 m.W.v. 1. August 2017
Frühere Fassungen von § 5 RfBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3037 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 RfBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RfBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RfBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 1. RfBVÄndV
... 14a" durch die Angabe „§ 14" ersetzt. 5. Der Wortlaut des § 5 wird wie folgt gefasst: „Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar ...
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