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§ 3 - Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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§ 3 Art, Dauer und Inhalt der Umschulung



(1) Die Umschulung gliedert sich in einen Umschulungslehrgang und eine betriebliche Umschulung.

(2) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 616 Unterrichtsstunden. Es sind die in der Anlage 1 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu vermitteln.

(3) Die betriebliche Umschulung erfolgt im Bereich der zivilen Luftfahrt auf Flughäfen und umfasst mindestens 28 betriebliche Praxiswochen. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu vermitteln; dabei sind die jeweils einschlägigen Regelwerke, Normen und Bestimmungen zu berücksichtigen.

(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Umschulungslehrgang und an der betrieblichen Umschulung ist jeweils eine Bescheinigung auszustellen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BodVerkDUmschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodVerkDUmschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BodVerkDUmschV Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung (vom 08.03.2016)
... Zulassung zur Umschulungsprüfung rechtfertigen, und 2. eine Umschulung nach § 3  ...
Anlage 1 BodVerkDUmschV (zu § 3 Absatz 2) Umschulungslehrgang
Anlage 2 BodVerkDUmschV (zu § 3 Absatz 3) Betriebliche Umschulung