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Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)
V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 58 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Ziel der Umschulung, Umschulungsprüfung und Bezeichnung des Umschulungsabschlusses
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ziel der beruflichen Umschulung ist der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes, um im Bereich der zivilen Luftfahrt auf Flughäfen unterschiedlicher Größe die folgenden operativen Aufgaben bei der Abfertigung von Luftfahrzeugen eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
- 1.
- Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,
- 2.
- Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen,
- 3.
- Handling von Luftfahrzeugen,
- 4.
- Handling von Gepäck,
- 5.
- Handling von Fracht und Post,
- 6.
- Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Abfertigung; Gewährleisten der Arbeitssicherheit,
- 7.
- Beachten und Einhalten von luftfahrtrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Regelungen,
- 8.
- Kommunizieren mit den an der Abfertigung Beteiligten,
- 9.
- Delegieren von Aufgaben und Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
(2) In der Umschulungsprüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen die berufliche Handlungsfähigkeit nachzuweisen, um die qualifizierte berufliche Tätigkeit als Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr in einer sich wandelnden Arbeitswelt ausüben zu können. Umschulungsprüfungen werden von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung führt zum anerkannten Umschulungsabschluss „Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr".
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung
Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit nachweist oder durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Umschulungsprüfung rechtfertigen, und
- 2.
- eine Umschulung nach § 3 nachweist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen V. v. 1. März 2016 BGBl. I S. 336 m.W.v. 8. März 2016
§ 3 Art, Dauer und Inhalt der Umschulung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Umschulung gliedert sich in einen Umschulungslehrgang und eine betriebliche Umschulung.
(2) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 616 Unterrichtsstunden. Es sind die in der Anlage 1 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu vermitteln.
(3) Die betriebliche Umschulung erfolgt im Bereich der zivilen Luftfahrt auf Flughäfen und umfasst mindestens 28 betriebliche Praxiswochen. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu vermitteln; dabei sind die jeweils einschlägigen Regelwerke, Normen und Bestimmungen zu berücksichtigen.
(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Umschulungslehrgang und an der betrieblichen Umschulung ist jeweils eine Bescheinigung auszustellen.
§ 4 Gliederung der Umschulungsprüfung
(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:
- 1.
- „Theorie des Bodenverkehrsdienstes" und
- 2.
- „Praxis des Bodenverkehrsdienstes".
(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
§ 5 Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes"
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
- 1.
- Luftfahrzeuge,
- 2.
- Rechtsvorschriften,
- 3.
- Kommunikation und Kooperation.
(2) Im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnis der Merkmale ziviler Luftfahrzeuge,
- 2.
- Kenntnis der prinzipiellen Anordnung der Laderäume, der Ausstiege, der Versorgungsanschlüsse sowie der Bedienelemente,
- 3.
- Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen,
- 4.
- Durchführen fachspezifischer Berechnungen.
(3) Im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnis einschlägiger luftfahrtrechtlicher Bestimmungen,
- 2.
- Kenntnis sonstiger Regelungen, insbesondere Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Gütern und besonderen Ladungen,
- 3.
- Kenntnis einschlägiger Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,
- 4.
- Kenntnis einschlägiger Regeln für den Gesundheits- und Umweltschutz,
- 5.
- Kenntnis einschlägiger Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts.
(4) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Kooperation" können geprüft werden:
- 1.
- Anwenden der englischen Sprache als Fremdsprache bei Fachaufgaben,
- 2.
- Planen und Bearbeiten von Aufgaben im Team, Abstimmen und Auswerten der Ergebnisse,
- 3.
- Kenntnis der Prozessabläufe bei der Abfertigung,
- 4.
- Erkennen und Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen.
(5) Die Prüfung im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes" ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben durchzuführen.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Aufgaben soll betragen:
- 1.
- im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge" mindestens 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften" mindestens 90 Minuten und
- 3.
- im Prüfungsbereich „Kommunikation und Kooperation" mindestens 60 Minuten.
§ 6 Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes"
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
- 1.
- Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,
- 2.
- Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen,
- 3.
- Abfertigen von Luftfahrzeugen,
- 4.
- Baggage Handling,
- 5.
- Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben.
(2) Im Prüfungsbereich „Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen" können geprüft werden:
- 1.
- Einweisen von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,
- 2.
- Annehmen von Luftfahrzeugen, Kommunizieren mit dem Cockpit,
- 3.
- Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtungen.
(3) Im Prüfungsbereich „Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen" können geprüft werden:
- 1.
- Überprüfen der Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Geräten und Fahrzeugen,
- 2.
- Einsetzen von Geräten und Fahrzeugen nach deren Bestimmungen,
- 3.
- Erkennen und Melden von Störungen und Schäden an Geräten und Fahrzeugen,
- 4.
- Überprüfen der Funktionalität von Informationssystemen und Anwenden von Informationssystemen.
(4) Im Prüfungsbereich „Abfertigen von Luftfahrzeugen" können geprüft werden:
- 1.
- Be- und Entladen von Luftfahrzeugen gemäß Ladeanweisungen,
- 2.
- Cargo und Mail Handling,
- 3.
- Sichern der Ladung,
- 4.
- Abfertigen von gefährlichen Gütern und Sonderfrachten.
(5) Im Prüfungsbereich „Baggage Handling" können geprüft werden:
- 1.
- Abfertigen des Gepäcks, Bearbeiten von Besonderheiten,
- 2.
- Be- und Entladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien,
- 3.
- Bedienen von Gepäckfördereinrichtungen,
- 4.
- Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen.
(6) Im Prüfungsbereich „Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben" können geprüft werden:
- 1.
- situationsgerechtes Kommunizieren,
- 2.
- Koordinieren von Aufgaben.
(7) Die Prüfung im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" ist in Form von praxisorientierten Arbeitsproben und einem situativen Fachgespräch durchzuführen. Das situative Fachgespräch kann in mehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist im Kontext der Arbeitsproben zu führen.
(8) Die Arbeitsproben sind so zu gestalten, dass sie sich jeweils auf einen Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beziehen. Je Prüfungsbereich können auch mehrere Arbeitsproben durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsproben beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten und höchstens 330 Minuten.
(9) Im situativen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Fähigkeit nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebspraktische Aufgabenstellungen zu analysieren und dazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Das situative Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen, die während der Durchführung der Arbeitsproben entstehen, und deren Bewertung unterstützen. Das situative Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern.
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen V. v. 1. März 2016 BGBl. I S. 336 m.W.v. 8. März 2016
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.
(2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes" und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" sind gesondert mit Punkten zu bewerten.
(3) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes" sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Luftfahrzeuge mit 50 Prozent,
- 2.
- Rechtsvorschriften mit 25 Prozent,
- 3.
- Kommunikation und Kooperation mit 25 Prozent.
(4) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs zu bewerten. Aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden.
(5) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen mit 20 Prozent,
- 2.
- Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen mit 20 Prozent,
- 3.
- Abfertigung von Luftfahrzeugen mit 30 Prozent,
- 4.
- Baggage Handling mit 20 Prozent,
- 5.
- Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben mit 10 Prozent.
(6) Aus den Noten der Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes" und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" ist eine Gesamtnote zu bilden. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Theorie des Bodenverkehrsdienstes" mit 40 Prozent,
- 2.
- „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" mit 60 Prozent.
(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
- 1.
- die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
- die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 3.
- die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6,
- 4.
- die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,
- 5.
- die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,
- 6.
- die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen V. v. 1. März 2016 BGBl. I S. 336 m.W.v. 8. März 2016
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Prüfungsteil, der bei der ersten Prüfung nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen freizustellen, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind.
§ 10 Übergangsvorschriften
(1) Vor dem 1. Mai 2015 begonnene Prüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss Geprüfter Flugzeugabfertiger nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1565), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1980 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, können bis zum 30. April 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; diese Prüfungen sind bis zum 30. April 2018 zu Ende zu führen.
(2) Eine Wiederholungsprüfung für vor dem 1. Mai 2015 begonnene Prüfungsverfahren kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; § 9 Absatz 2 findet keine Anwendung.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 ändert mWv. 1. Mai 2015 FlgzAbfPrV
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1565), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1980 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Johanna Wanka
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Umschulungslehrgang
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden fünf Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Luftfahrzeuge,
- 2.
- Luftfahrtrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen,
- 3.
- Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Abfertigung, Gewährleisten der Arbeitssicherheit,
- 4.
- Kommunikation und Kooperation,
- 5.
- Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.
(1) Der Qualifikationsschwerpunkt „Luftfahrzeuge" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 32 Tage
- a)
- Kenntnis von Luftfahrzeugtypen und -versionen,
- b)
- Kenntnis und Anwendung von Bezeichnungen und Codes,
- c)
- Kenntnis und Berücksichtigung der Struktur von Luftfahrzeugen,
- d)
- Kenntnis von Anordnung, Merkmalen und Funktionen der Laderäume und -einheiten sowie der Ausstiege,
- e)
- Kenntnis und Zuordnung von Bedienelementen und Versorgungsanschlüssen,
- f)
- Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen.
(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Luftfahrtrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 11 Tage
- a)
- Beachten von Rechtsgrundlagen im Luftverkehr, insbesondere behördlichen Bestimmungen, Flughafenbenutzungsordnung und einschlägigen Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes,
- b)
- Kenntnis und Anwendung von Fachbegriffen und Abkürzungen im Luftverkehr,
- c)
- Beachten von Vorschriften über gefährliche Güter und besondere Ladungen,
- d)
- Kenntnis der Verkehrsgeografie.
(3) Der Qualifikationsschwerpunkt „Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Abfertigung, Gewährleisten der Arbeitssicherheit" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 11 Tage
- a)
- Anwenden von Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,
- b)
- Beachten von Regeln des Gesundheitsschutzes, Verstehen des Gesundheitsmanagements,
- c)
- Anwenden von Regeln des Umweltschutzes, Verstehen des Umweltschutzmanagements,
- d)
- Einleiten und Anwenden von Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- e)
- Anwenden von Vorschriften des Brandschutzes und Ergreifen von Maßnahmen zur Brandbekämpfung.
(4) Der Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation und Kooperation" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 21 Tage
- a)
- Kenntnis und Anwendung von Teamarbeit und Kooperation mit anderen Bereichen,
- b)
- Beherrschen des Kommunikationsverhaltens und Umgehen mit Konflikten,
- c)
- Anwenden fachspezifischer fremdsprachlicher Kenntnisse in englischer Sprache,
- d)
- Erkennen und Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen,
- e)
- Kenntnis von Prozessabläufen bei der Abfertigung.
(5) Der Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 2 Tage
- a)
- Verstehen der Grundlagen des Berufsbildungsrechts,
- b)
- Verstehen der Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, des Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts.
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3) Betriebliche Umschulung
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die betriebliche Umschulung umfasst die folgenden sechs Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,
- 2.
- Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen,
- 3.
- Abfertigen von Luftfahrzeugen,
- 4.
- Baggage Handling,
- 5.
- Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten,
- 6.
- Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben.
(1) Der Qualifikationsschwerpunkt „Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen" umfasst: 13 Arbeitstage
- a)
- Einweisen von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,
- b)
- Annehmen von Luftfahrzeugen, Kommunizieren mit dem Cockpit,
- c)
- Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtungen.
(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen" umfasst: 32 Arbeitstage
- a)
- Überprüfen der Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Geräten und Fahrzeugen,
- b)
- Einsetzen von Geräten und Fahrzeugen nach deren Bestimmungen,
- c)
- Erkennen und Melden von Störungen und Schäden an Geräten und Fahrzeugen,
- d)
- Überprüfen der Funktionalität von Informationssystemen und Anwenden von Informationssystemen.
(3) Der Qualifikationsschwerpunkt „Abfertigen von Luftfahrzeugen" umfasst: 75 Arbeitstage
- a)
- Öffnen, Schließen und Sichern der Laderaumtüren,
- b)
- Be- und Entladen von Luftfahrzeugen gemäß Ladeanweisungen,
- c)
- Cargo und Mail Handling an Luftfahrzeugen,
- d)
- Sichern der Ladung,
- e)
- Abfertigen von gefährlichen Gütern und Sonderfrachten.
(4) Der Qualifikationsschwerpunkt „Baggage Handling" umfasst: 15 Arbeitstage Outbound:
- a)
- Abfertigen des Gepäcks und Bearbeiten von Besonderheiten,
- b)
- Beladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien und Sicherheitsverfahren,
- c)
- Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,
- d)
- Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen; Inbound:
- a)
- Abfertigen des Gepäcks und des Sondergepäcks und Bearbeiten anderer Besonderheiten,
- b)
- Entladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien,
- c)
- Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,
- d)
- Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen.
(5) Der Qualifikationsschwerpunkt „Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten" umfasst: 3 Arbeitstage
- a)
- Situationsgerechtes Kommunizieren im Team sowie mit internen und externen Partnern,
- b)
- Erteilen von Anweisungen und Auskünften auch in englischer Sprache,
- c)
- Situationsgerechtes Anwenden von Kommunikationsmitteln und -regeln.
(6) Der Qualifikationsschwerpunkt „Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben" umfasst: 2 Arbeitstage
- a)
- Delegieren von Aufgaben,
- b)
- Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- c)
- Koordinieren von Aufgaben und Teams.
Anlage 3 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen V. v. 1. März 2016 BGBl. I S. 336 m.W.v. 8. März 2016
Anlage 4 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen V. v. 1. März 2016 BGBl. I S. 336 m.W.v. 8. März 2016
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