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Anlage 4 - Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)
V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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Anlage 4 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen V. v. 1. März 2016 BGBl. I S. 336 m.W.v. 8. März 2016
Frühere Fassungen von Anlage 4 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.03.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen vom 01.03.2016 BGBl. I S. 336 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 BodVerkDUmschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BodVerkDUmschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Artikel 1 HandwFortbÄndV Änderung der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
... der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben." 4. Die Anlagen 3 und 4 werden ...
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