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Anlage 1 - Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Umschulungslehrgang


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden fünf Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Luftfahrzeuge,

2.
Luftfahrtrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen,

3.
Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Abfertigung, Gewährleisten der Arbeitssicherheit,

4.
Kommunikation und Kooperation,

5.
Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.

(1) Der Qualifikationsschwerpunkt „Luftfahrzeuge" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 32 Tage

a)
Kenntnis von Luftfahrzeugtypen und -versionen,

b)
Kenntnis und Anwendung von Bezeichnungen und Codes,

c)
Kenntnis und Berücksichtigung der Struktur von Luftfahrzeugen,

d)
Kenntnis von Anordnung, Merkmalen und Funktionen der Laderäume und -einheiten sowie der Ausstiege,

e)
Kenntnis und Zuordnung von Bedienelementen und Versorgungsanschlüssen,

f)
Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen.

(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Luftfahrtrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 11 Tage

a)
Beachten von Rechtsgrundlagen im Luftverkehr, insbesondere behördlichen Bestimmungen, Flughafenbenutzungsordnung und einschlägigen Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes,

b)
Kenntnis und Anwendung von Fachbegriffen und Abkürzungen im Luftverkehr,

c)
Beachten von Vorschriften über gefährliche Güter und besondere Ladungen,

d)
Kenntnis der Verkehrsgeografie.

(3) Der Qualifikationsschwerpunkt „Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Abfertigung, Gewährleisten der Arbeitssicherheit" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 11 Tage

a)
Anwenden von Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,

b)
Beachten von Regeln des Gesundheitsschutzes, Verstehen des Gesundheitsmanagements,

c)
Anwenden von Regeln des Umweltschutzes, Verstehen des Umweltschutzmanagements,

d)
Einleiten und Anwenden von Erste-Hilfe-Maßnahmen,

e)
Anwenden von Vorschriften des Brandschutzes und Ergreifen von Maßnahmen zur Brandbekämpfung.

(4) Der Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation und Kooperation" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 21 Tage

a)
Kenntnis und Anwendung von Teamarbeit und Kooperation mit anderen Bereichen,

b)
Beherrschen des Kommunikationsverhaltens und Umgehen mit Konflikten,

c)
Anwenden fachspezifischer fremdsprachlicher Kenntnisse in englischer Sprache,

d)
Erkennen und Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen,

e)
Kenntnis von Prozessabläufen bei der Abfertigung.

(5) Der Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 2 Tage

a)
Verstehen der Grundlagen des Berufsbildungsrechts,

b)
Verstehen der Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, des Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts.

 
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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BodVerkDUmschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodVerkDUmschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BodVerkDUmschV Art, Dauer und Inhalt der Umschulung
... (2) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 616 Unterrichtsstunden. Es sind die in der Anlage 1 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten ...