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Anlage 1 - Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)
V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Umschulungslehrgang
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden fünf Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Luftfahrzeuge,
- 2.
- Luftfahrtrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen,
- 3.
- Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Abfertigung, Gewährleisten der Arbeitssicherheit,
- 4.
- Kommunikation und Kooperation,
- 5.
- Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.
(1) Der Qualifikationsschwerpunkt „Luftfahrzeuge" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 32 Tage
- a)
- Kenntnis von Luftfahrzeugtypen und -versionen,
- b)
- Kenntnis und Anwendung von Bezeichnungen und Codes,
- c)
- Kenntnis und Berücksichtigung der Struktur von Luftfahrzeugen,
- d)
- Kenntnis von Anordnung, Merkmalen und Funktionen der Laderäume und -einheiten sowie der Ausstiege,
- e)
- Kenntnis und Zuordnung von Bedienelementen und Versorgungsanschlüssen,
- f)
- Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen.
(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Luftfahrtrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 11 Tage
- a)
- Beachten von Rechtsgrundlagen im Luftverkehr, insbesondere behördlichen Bestimmungen, Flughafenbenutzungsordnung und einschlägigen Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes,
- b)
- Kenntnis und Anwendung von Fachbegriffen und Abkürzungen im Luftverkehr,
- c)
- Beachten von Vorschriften über gefährliche Güter und besondere Ladungen,
- d)
- Kenntnis der Verkehrsgeografie.
(3) Der Qualifikationsschwerpunkt „Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Abfertigung, Gewährleisten der Arbeitssicherheit" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 11 Tage
- a)
- Anwenden von Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,
- b)
- Beachten von Regeln des Gesundheitsschutzes, Verstehen des Gesundheitsmanagements,
- c)
- Anwenden von Regeln des Umweltschutzes, Verstehen des Umweltschutzmanagements,
- d)
- Einleiten und Anwenden von Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- e)
- Anwenden von Vorschriften des Brandschutzes und Ergreifen von Maßnahmen zur Brandbekämpfung.
(4) Der Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation und Kooperation" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 21 Tage
- a)
- Kenntnis und Anwendung von Teamarbeit und Kooperation mit anderen Bereichen,
- b)
- Beherrschen des Kommunikationsverhaltens und Umgehen mit Konflikten,
- c)
- Anwenden fachspezifischer fremdsprachlicher Kenntnisse in englischer Sprache,
- d)
- Erkennen und Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen,
- e)
- Kenntnis von Prozessabläufen bei der Abfertigung.
(5) Der Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen" umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 2 Tage
- a)
- Verstehen der Grundlagen des Berufsbildungsrechts,
- b)
- Verstehen der Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, des Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts.
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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BodVerkDUmschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BodVerkDUmschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BodVerkDUmschV Art, Dauer und Inhalt der Umschulung
... (2) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 616 Unterrichtsstunden. Es sind die in der Anlage 1 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten ...
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