Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
|

§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Ein Prüfungsteil, der bei der ersten Prüfung nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen freizustellen, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BodVerkDUmschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodVerkDUmschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BodVerkDUmschV Übergangsvorschriften
... oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; § 9 Absatz 2 findet keine ...