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Anlage 2 - Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3) Betriebliche Umschulung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die betriebliche Umschulung umfasst die folgenden sechs Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,

2.
Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen,

3.
Abfertigen von Luftfahrzeugen,

4.
Baggage Handling,

5.
Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten,

6.
Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben.

(1) Der Qualifikationsschwerpunkt „Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen" umfasst: 13 Arbeitstage

a)
Einweisen von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,

b)
Annehmen von Luftfahrzeugen, Kommunizieren mit dem Cockpit,

c)
Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtungen.

(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen" umfasst: 32 Arbeitstage

a)
Überprüfen der Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Geräten und Fahrzeugen,

b)
Einsetzen von Geräten und Fahrzeugen nach deren Bestimmungen,

c)
Erkennen und Melden von Störungen und Schäden an Geräten und Fahrzeugen,

d)
Überprüfen der Funktionalität von Informationssystemen und Anwenden von Informationssystemen.

(3) Der Qualifikationsschwerpunkt „Abfertigen von Luftfahrzeugen" umfasst: 75 Arbeitstage

a)
Öffnen, Schließen und Sichern der Laderaumtüren,

b)
Be- und Entladen von Luftfahrzeugen gemäß Ladeanweisungen,

c)
Cargo und Mail Handling an Luftfahrzeugen,

d)
Sichern der Ladung,

e)
Abfertigen von gefährlichen Gütern und Sonderfrachten.

(4) Der Qualifikationsschwerpunkt „Baggage Handling" umfasst: 15 Arbeitstage Outbound:

a)
Abfertigen des Gepäcks und Bearbeiten von Besonderheiten,

b)
Beladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien und Sicherheitsverfahren,

c)
Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,

d)
Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen; Inbound:

a)
Abfertigen des Gepäcks und des Sondergepäcks und Bearbeiten anderer Besonderheiten,

b)
Entladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien,

c)
Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,

d)
Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen.

(5) Der Qualifikationsschwerpunkt „Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten" umfasst: 3 Arbeitstage

a)
Situationsgerechtes Kommunizieren im Team sowie mit internen und externen Partnern,

b)
Erteilen von Anweisungen und Auskünften auch in englischer Sprache,

c)
Situationsgerechtes Anwenden von Kommunikationsmitteln und -regeln.

(6) Der Qualifikationsschwerpunkt „Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben" umfasst: 2 Arbeitstage

a)
Delegieren von Aufgaben,

b)
Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

c)
Koordinieren von Aufgaben und Teams.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BodVerkDUmschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodVerkDUmschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BodVerkDUmschV Art, Dauer und Inhalt der Umschulung
... auf Flughäfen und umfasst mindestens 28 betriebliche Praxiswochen. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten ...