Tools:
Update via:
Anlage 2 - Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)
V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
|
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3) Betriebliche Umschulung
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die betriebliche Umschulung umfasst die folgenden sechs Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,
- 2.
- Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen,
- 3.
- Abfertigen von Luftfahrzeugen,
- 4.
- Baggage Handling,
- 5.
- Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten,
- 6.
- Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben.
(1) Der Qualifikationsschwerpunkt „Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen" umfasst: 13 Arbeitstage
- a)
- Einweisen von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,
- b)
- Annehmen von Luftfahrzeugen, Kommunizieren mit dem Cockpit,
- c)
- Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtungen.
(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen" umfasst: 32 Arbeitstage
- a)
- Überprüfen der Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Geräten und Fahrzeugen,
- b)
- Einsetzen von Geräten und Fahrzeugen nach deren Bestimmungen,
- c)
- Erkennen und Melden von Störungen und Schäden an Geräten und Fahrzeugen,
- d)
- Überprüfen der Funktionalität von Informationssystemen und Anwenden von Informationssystemen.
(3) Der Qualifikationsschwerpunkt „Abfertigen von Luftfahrzeugen" umfasst: 75 Arbeitstage
- a)
- Öffnen, Schließen und Sichern der Laderaumtüren,
- b)
- Be- und Entladen von Luftfahrzeugen gemäß Ladeanweisungen,
- c)
- Cargo und Mail Handling an Luftfahrzeugen,
- d)
- Sichern der Ladung,
- e)
- Abfertigen von gefährlichen Gütern und Sonderfrachten.
(4) Der Qualifikationsschwerpunkt „Baggage Handling" umfasst: 15 Arbeitstage Outbound:
- a)
- Abfertigen des Gepäcks und Bearbeiten von Besonderheiten,
- b)
- Beladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien und Sicherheitsverfahren,
- c)
- Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,
- d)
- Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen; Inbound:
- a)
- Abfertigen des Gepäcks und des Sondergepäcks und Bearbeiten anderer Besonderheiten,
- b)
- Entladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien,
- c)
- Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,
- d)
- Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen.
(5) Der Qualifikationsschwerpunkt „Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten" umfasst: 3 Arbeitstage
- a)
- Situationsgerechtes Kommunizieren im Team sowie mit internen und externen Partnern,
- b)
- Erteilen von Anweisungen und Auskünften auch in englischer Sprache,
- c)
- Situationsgerechtes Anwenden von Kommunikationsmitteln und -regeln.
(6) Der Qualifikationsschwerpunkt „Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben" umfasst: 2 Arbeitstage
- a)
- Delegieren von Aufgaben,
- b)
- Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- c)
- Koordinieren von Aufgaben und Teams.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BodVerkDUmschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BodVerkDUmschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BodVerkDUmschV Art, Dauer und Inhalt der Umschulung
... auf Flughäfen und umfasst mindestens 28 betriebliche Praxiswochen. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11524/a191618.htm