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§ 10 - Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsvorschriften



(1) Vor dem 1. Mai 2015 begonnene Prüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss Geprüfter Flugzeugabfertiger nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1565), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1980 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, können bis zum 30. April 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; diese Prüfungen sind bis zum 30. April 2018 zu Ende zu führen.

(2) Eine Wiederholungsprüfung für vor dem 1. Mai 2015 begonnene Prüfungsverfahren kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; § 9 Absatz 2 findet keine Anwendung.

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