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Änderung § 2 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr vom 08.03.2016
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.03.2016 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung | |
Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit nachweist oder durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Umschulungsprüfung rechtfertigen, und | |
(Text alte Fassung) 2. eine Umschulung nach § 3 nachweist, die nach dem Erwerb der Voraussetzungen nach Nummer 1 absolviert worden ist. | (Text neue Fassung) 2. eine Umschulung nach § 3 nachweist. |
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