Tools:
Update via:
Änderung § 7 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr vom 08.03.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 HandwFortbÄndV am 8. März 2016 und Änderungshistorie der BodVerkDUmschVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.03.2016 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 08.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | (Text neue Fassung)§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
Für die Anrechnung anderer Prüfungsleistungen gilt § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes. | Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11524/al53551-0.htm