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Änderung § 7 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr vom 08.03.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.03.2016 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


(Text neue Fassung)

§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung

Für die Anrechnung anderer Prüfungsleistungen gilt § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes.



Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.