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§ 2 - Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Geltung ab 28.03.2015; FNA: 7141-8-2 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 28.03.2015; FNA: 7141-8-2 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
- 1.
- Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren,
- 2.
- Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren,
- 3.
- Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren,
- 4.
- Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,
- 5.
- Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 6 fallen,
- 6.
- Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat,
- 7.
- Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
- 8.
- Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung V. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 649 m.W.v. 7. April 2021
Frühere Fassungen von § 2 MessEGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.04.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 26.03.2021 BGBl. I S. 649 |
aktuell vorher | 08.05.2019 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung vom 30.04.2019 BGBl. I S. 579 |
aktuell | vor 08.05.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 MessEGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MessEGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Artikel 1 1. MessEGebVÄndV
... 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 7" durch die Angabe „Nummer 6" ...
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Artikel 1 1. MessEGebVuaÄndV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird gestrichen. b) Die ...
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