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§ 7 - Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Geltung ab 28.03.2015; FNA: 7141-8-2 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 28.03.2015; FNA: 7141-8-2 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.
(2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.
(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung V. v. 30. April 2019 BGBl. I S. 579 m.W.v. 8. Mai 2019
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Frühere Fassungen von § 7 MessEGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.05.2019 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung vom 30.04.2019 BGBl. I S. 579 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 MessEGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MessEGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Artikel 1 1. MessEGebVuaÄndV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... die Wörter „außerhalb einer Rundfahrt oder" gestrichen. 5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Billigkeit" die Wörter „, insbesondere für ...
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