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Änderung § 2 MessEGebV vom 07.04.2021

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§ 2 MessEGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2021 geltenden Fassung
§ 2 MessEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmung


Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1. Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren,

2. Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren,

3. Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren,

4. Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,

(Text alte Fassung)

5. Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 7 fallen,

(Text neue Fassung)

5. Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 6 fallen,

6. Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat,

7. Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,

8. Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird.



(heute geltende Fassung)