Eingangsformel - Zehnte Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (10. SchSiHfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2015 BAnz AT 08.04.2015 V1; Geltung ab 09.04.2015

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315), in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 4 und 5 des Errichtungserlasses des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. April 2013 (BAnz AT 19.06.2013 B3) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord:



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