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Zehnte Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (10. SchSiHfVÄndV k.a.Abk.)
V. v. 31.03.2015 BAnz AT 08.04.2015 V1; Geltung ab 09.04.2015
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315), in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 4 und 5 des Errichtungserlasses des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. April 2013 (BAnz AT 19.06.2013 B3) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord:
Artikel 1
§ 29 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13.013, 13.541), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. Mai 2008 (BAnz. S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 29 Brunsbüttel(1) Das Hafengebiet erstreckt sich
- 1.
- auf den Bereich der „Segelschiffsdalben" auf der Nordseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
- a)
- im Norden durch die Uferlinie,
- b)
- im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,64 (Dalben Nummer 26) und km 2,985 (Dalben Nummer 48) vom Ufer zum Kanal verlaufen,
- c)
- im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.
- 2.
- auf den Bereich der „Bahnhofsdalben" auf der Südseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
- a)
- im Süden durch die Uferlinie,
- b)
- im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,50 (Dalben Nummer 1) und bei km 3,08 (Dalben Nummer 51) vom Ufer zum Kanal verlaufen.
- c)
- im Norden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.
(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.(3) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur unter den folgenden Bedingungen festmachen. Zugelassen sind:- 1.
- An den Segelschiffsdalben Fahrzeuge mit
- a)
- einer Länge bis zu 100,0 m,
- b)
- einer Breite bis zu 16,0 m,
- c)
- einem Tiefgang bis zu 6,5 m.
- 2.
- An den Bahnhofsdalben Fahrzeuge mit
- a)
- einer Länge bis zu 140,0 m,
- b)
- einer Breite bis zu 19,0 m,
- c)
- einem Tiefgang bis zu 8,0 m.
(4) § 24 Absatz 5 gilt nicht."
Artikel 2
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord kann den Wortlaut der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord
J. Heinrich
Außenstelle Nord
J. Heinrich
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