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Artikel 1 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (10. SchSiHfVÄndV k.a.Abk.)
V. v. 31.03.2015 BAnz AT 08.04.2015 V1; Geltung ab 09.04.2015
Artikel 1
§ 29 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13.013, 13.541), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. Mai 2008 (BAnz. S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 29 Brunsbüttel(1) Das Hafengebiet erstreckt sich
- 1.
- auf den Bereich der „Segelschiffsdalben" auf der Nordseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
- a)
- im Norden durch die Uferlinie,
- b)
- im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,64 (Dalben Nummer 26) und km 2,985 (Dalben Nummer 48) vom Ufer zum Kanal verlaufen,
- c)
- im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.
- 2.
- auf den Bereich der „Bahnhofsdalben" auf der Südseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
- a)
- im Süden durch die Uferlinie,
- b)
- im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,50 (Dalben Nummer 1) und bei km 3,08 (Dalben Nummer 51) vom Ufer zum Kanal verlaufen.
- c)
- im Norden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.
(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.(3) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur unter den folgenden Bedingungen festmachen. Zugelassen sind:- 1.
- An den Segelschiffsdalben Fahrzeuge mit
- a)
- einer Länge bis zu 100,0 m,
- b)
- einer Breite bis zu 16,0 m,
- c)
- einem Tiefgang bis zu 6,5 m.
- 2.
- An den Bahnhofsdalben Fahrzeuge mit
- a)
- einer Länge bis zu 140,0 m,
- b)
- einer Breite bis zu 19,0 m,
- c)
- einem Tiefgang bis zu 8,0 m.
(4) § 24 Absatz 5 gilt nicht."
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