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Änderung § 35a VAG vom 30.12.2023
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§ 35a VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung | § 35a VAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 35a (neu) | (Text neue Fassung)§ 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten |
(1) 1 Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 35 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 2 Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. (2) Die Prüfungsanordnung soll dem Versicherungsunternehmen mit einem Vorlauf von mindestens drei Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden. |
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