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§ 35a - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten
(1) 1Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 35 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 2Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
(2) Die Prüfungsanordnung soll dem Versicherungsunternehmen mit einem Vorlauf von mindestens drei Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden.
Text in der Fassung des Artikels 14 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 35a VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2023 | Artikel 14 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35a VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35a VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 14 KrZwMGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt: „ § 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten". 2. Nach § 35 wird folgender § 35a ... 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten". 2. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten (1) ... 2. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „ § 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten (1) Unbeschadet der besonderen Pflichten des ...
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