Änderung § 360 VAG vom 30.12.2024

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§ 360 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 360 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 360 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 360 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

 



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