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§ 360 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 360 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz



§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.



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Frühere Fassungen von § 360 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2024Artikel 11 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 360 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 360 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 11 FinmadiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  c) Nach der Angabe zu § 359 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 360 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz". 2. § 35 ... und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden." 10. Nach § 359 wird folgender § 360 eingefügt: „§ 360 Übergangsvorschrift zum ... 10. Nach § 359 wird folgender § 360 eingefügt: „ § 360 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz § 35 Absatz 1 Satz ...