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Änderung § 295 VAG vom 31.12.2016
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§ 295 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 295 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) § 295 Verwenden von Ratings; Wohnimmobilienkreditverträge | (Text neue Fassung)§ 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen |
(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde ist auch sektoral zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen. (2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen. | Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde ist für die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegenden Unternehmen auch 1. sektoral zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen, 2. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 einbezogenen Unternehmen. |
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