Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 53 VAG vom 26.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 VAG, alle Änderungen durch Artikel 20 GwGEG 2017 am 26. Juni 2017 und Änderungshistorie des VAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 53 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
§ 53 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Interne Sicherungsmaßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Unbeschadet der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten müssen verpflichtete Unternehmen über ein angemessenes Risikomanagement sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. 2 Sie haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. 3 Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Versicherungsprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes sowie der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen.

(2) 1 Verpflichtete Unternehmen müssen jeden Sachverhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts prüfen zu können. 2 Nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes haben die verpflichteten Unternehmen über solche Sachverhalte angemessene Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren, um gegenüber der Aufsichtsbehörde darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Geldwäsche oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. 3
Die verpflichteten Unternehmen dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist. 4 Sie dürfen im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. 5 Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder gemäß § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen und nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen.

(3) 1 Verpflichtete Unternehmen haben einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu bestellen. 2 Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig. 3 Er ist zudem der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die Aufsichtsbehörde. 4 Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. 5 Für Versicherungsunternehmen als Mutterunternehmen gilt dies auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft und eines Finanzkonglomerats in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind. 6 Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. 7 Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. 8 Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. 9 Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) 1
Sofern ein verpflichtetes Unternehmen eine interne Revision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. 2 Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) 1 Soweit es sich bei den verpflichteten Unternehmen um Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats handelt, sind diese in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 52 anbieten, verpflichtet,

1. gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen
nach den Absätzen 1 bis 3 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen,

2. die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und
6 des Geldwäschegesetzes und § 54 dieses Gesetzes sicherzustellen sowie

3. die Einhaltung
der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen.

2 Soweit dies nach
dem Recht des Staats, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar ist, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass das nachgeordnete Unternehmen oder die Niederlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet und keine Transaktionen durchführt. 3 Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten Unternehmen oder der Niederlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird. 4 Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens oder einer Niederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. 5 Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 2.

(6) Die
Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem verpflichteten Unternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorkehrungen zu treffen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die verpflichteten Unternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. 2 Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder nach § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen. 3 Er darf die Informationen nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(2)
Sofern die verpflichteten Unternehmen eine interne Revision vorhalten, haben sie sicherzustellen, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)