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Änderung § 234o VAG vom 13.01.2019
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§ 234o VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung | § 234o VAG n.F. (neue Fassung) in der am 13.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672 |
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(Text alte Fassung) § 234o (neu) | (Text neue Fassung)§ 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase |
(1) 1 Pensionskassen stellen dem Versorgungsanwärter mindestens alle zwölf Monate die für ihn wesentlichen Informationen über den Stand seines Versorgungsverhältnisses zur Verfügung. 2 Die Informationen werden in knapper, präziser Form zusammengestellt und die Überschrift 'Renteninformation' vorangestellt. (2) Die Renteninformation muss den Besonderheiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme und dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen. (3) 1 Die Pensionskasse hat in die Renteninformation eine Projektion der Altersversorgungsleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter aufzunehmen. 2 Sie muss in deutlicher Form darauf hinweisen, dass 1. die Angaben in der Projektion nicht garantiert sind und die endgültige Höhe der Altersversorgungsleistungen von der Projektion abweichen kann sowie 2. der Versorgungsanwärter aus der Projektion keine Ansprüche gegen die Pensionskasse ableiten kann. (4) Enthält die Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen der vorherigen Renteninformation, werden diese deutlich kenntlich gemacht. (5) 1 Darüber, in welcher Form die Altersversorgungsleistungen bezogen werden können, informiert die Pensionskasse den Versorgungsanwärter rechtzeitig vor Erreichen des Termins, ab dem voraussichtlich Altersversorgungsleistungen bezogen werden. 2 Sie hat die Informationen auch auf Anfrage des Versorgungsanwärters mitzuteilen. |
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