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§ 234o - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase
(1) 1Pensionskassen stellen dem Versorgungsanwärter mindestens alle zwölf Monate die für ihn wesentlichen Informationen über den Stand seines Versorgungsverhältnisses zur Verfügung. 2Die Informationen werden in knapper, präziser Form zusammengestellt und die Überschrift „Renteninformation" vorangestellt.
(2) Die Renteninformation muss den Besonderheiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme und dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen.
(3) 1Die Pensionskasse hat in die Renteninformation eine Projektion der Altersversorgungsleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter aufzunehmen. 2Sie muss in deutlicher Form darauf hinweisen, dass
- 1.
- die Angaben in der Projektion nicht garantiert sind und die endgültige Höhe der Altersversorgungsleistungen von der Projektion abweichen kann sowie
- 2.
- der Versorgungsanwärter aus der Projektion keine Ansprüche gegen die Pensionskasse ableiten kann.
(4) Enthält die Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen der vorherigen Renteninformation, werden diese deutlich kenntlich gemacht.
(5) 1Darüber, in welcher Form die Altersversorgungsleistungen bezogen werden können, informiert die Pensionskasse den Versorgungsanwärter rechtzeitig vor Erreichen des Termins, ab dem voraussichtlich Altersversorgungsleistungen bezogen werden. 2Sie hat die Informationen auch auf Anfrage des Versorgungsanwärters mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) G. v. 19. Dezember 2018 BGBl. I S. 2672 m.W.v. 13. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 234o VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.01.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2672 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 234o VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 234o VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 144 VAG Information bei betrieblicher Altersversorgung (vom 13.01.2019)
... die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234k bis 234p und 235a entsprechend. (2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen ...
Zitat in folgenden Normen
Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 134a AktG Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich (vom 26.06.2021)
... c) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gemäß den §§ 232 bis 244d des Versicherungsaufsichtsgesetzes; 2. Vermögensverwalter: a) ...
VAG-Informationspflichtenverordnung (VAG-InfoV)
V. v. 17.06.2019 BGBl. I S. 871
§ 2 VAG-InfoV Bereitstellung der Informationen
... Die durchführende Einrichtung stellt die Informationen, die nach den §§ 234l bis 234p des Versicherungsaufsichtsgesetzes und nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, den ... (2) Der Versorgungsanwärter kann verlangen, die Renteninformation nach § 234o Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Papierform zu erhalten. (3) Soweit die in den Absätzen 1 und 2 ...
§ 4 VAG-InfoV Renteninformation
... Die Renteninformation nach § 234o Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthält zumindest folgende Informationen: 1. Stichtag des Informationsstands an ... Leistungen vorsieht; 8. Projektionen der Altersversorgungsleistungen gemäß § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , wobei das in Nummer 5 angegebene Alter als Renteneintrittsalter anzusetzen ist und die Vorgaben ...
§ 7 VAG-InfoV Information auf Anfrage
... erhalten auf Anfrage auch die Informationen zu den Annahmen, die den Projektionen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugrunde ...
§ 8 VAG-InfoV Projektion der Altersversorgungsleistungen
... Für die Projektion der Altersversorgungsleistungen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes müssen angemessene Annahmen verwendet werden, die alle wesentlichen Faktoren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... § 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem § 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase § ... die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234k bis 234p und 235a entsprechend." 15. In § 145 Absatz 4 und § 156 Absatz ... zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten. § 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase (1) ... 234l Absatz 1, 2. über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Renteninformation nach § 234o Absatz 1 bis 3 , 3. über Inhalt und Frequenz der Unterrichtung nach § 234p Absatz 1 und ... stellen sind, und 8. über die Festlegung der Annahmen, die den Projektionen nach § 234o Absatz 3 zugrunde zu legen sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht der ...
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... c) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gemäß den §§ 232 bis 244d des Versicherungsaufsichtsgesetzes; 2. Vermögensverwalter: ...
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