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Synopse aller Änderungen des VAG am 01.07.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 durch Artikel 19 des SchwFinBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen § 3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung § 4 Feststellung der Aufsichtspflicht § 5 Freistellung von der Aufsicht § 6 Bezeichnungsschutz § 7 Begriffsbestimmungen Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung Kapitel 1 Geschäftstätigkeit Abschnitt 1 Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit § 8 Erlaubnis; Spartentrennung § 9 Antrag § 10 Umfang der Erlaubnis § 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis § 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen § 13 Bestandsübertragungen § 14 Umwandlungen § 15 Versicherungsfremde Geschäfte § 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Bedeutende Beteiligungen § 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen § 17 Anzeige bedeutender Beteiligungen § 18 Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung § 19 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte § 20 Prüfung des Inhabers § 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten § 22 Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Geschäftsorganisation § 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren § 24 Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen § 25 Vergütung § 26 Risikomanagement § 27 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung § 28 Externe Ratings § 29 Internes Kontrollsystem § 30 Interne Revision § 31 Versicherungsmathematische Funktion § 32 Ausgliederung § 33 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften § 34 Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Allgemeine Berichtspflichten Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung § 35 Pflichten des Abschlussprüfers § 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag § 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde § 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen § 39 Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 2 Bericht über Solvabilität und Finanzlage § 40 Solvabilitäts- und Finanzbericht § 41 Nichtveröffentlichung von Informationen § 42 Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts Unterabschnitt 3 Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen § 43 Informationspflichten; Berechnungen § 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung § 44 Prognoserechnungen § 45 Befreiung von Berichtspflichten § 46 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt § 47 Anzeigepflichten Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb § 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb § 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten § 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot § 48c Durchleitungsgebot § 49 Stornohaftung § 50 Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 50a Entgelt bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen |
§ 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler Abschnitt 6 Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung § 52 Verpflichtete Unternehmen § 53 Interne Sicherungsmaßnahmen § 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten § 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten § 56 (aufgehoben) Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit Unterabschnitt 1 Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen § 57 Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr § 58 Errichtung einer Niederlassung § 59 Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs § 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten Unterabschnitt 2 Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 61 Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr § 62 Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit § 63 Bestandsübertragungen § 64 Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer § 65 Niederlassung § 66 Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung § 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes Unterabschnitt 3 Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums § 67 Erlaubnis; Spartentrennung § 68 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter § 69 Antrag; Verfahren § 70 Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind § 71 Widerruf der Erlaubnis § 72 Versicherung inländischer Risiken § 73 Bestandsübertragung Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung Abschnitt 1 Solvabilitätsübersicht § 74 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten § 75 Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen § 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen § 77 Bester Schätzwert § 78 Risikomarge § 79 Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen § 80 Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve § 81 Berechnung der Matching-Anpassung § 82 Volatilitätsanpassung § 83 Zu berücksichtigende technische Informationen § 84 Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind § 85 Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen § 86 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften § 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten § 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Solvabilitätsanforderungen Unterabschnitt 1 Bestimmung der Eigenmittel § 89 Eigenmittel § 90 Genehmigung ergänzender Eigenmittel § 91 Einstufung der Eigenmittelbestandteile § 92 Kriterien der Einstufung § 93 Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile § 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung § 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung Unterabschnitt 2 Solvabilitätskapitalanforderung § 96 Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung § 97 Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung § 98 Häufigkeit der Berechnung § 99 Struktur der Standardformel § 100 Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung § 101 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul § 102 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul § 103 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul § 104 Marktrisikomodul § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul § 106 Aktienrisikountermodul § 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko § 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern § 109 Abweichungen von der Standardformel § 110 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen Unterabschnitt 3 Interne Modelle § 111 Verwendung interner Modelle § 112 Interne Modelle in Form von Partialmodellen § 113 Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter § 114 Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell § 115 Verwendungstest § 116 Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen § 117 Sonstige statistische Qualitätsstandards § 118 Kalibrierungsstandards § 119 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten § 120 Validierungsstandards § 121 Dokumentationsstandards Unterabschnitt 4 Mindestkapitalanforderung § 122 Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung § 123 Berechnungsturnus; Meldepflichten Abschnitt 3 Anlagen; Sicherungsvermögen § 124 Anlagegrundsätze § 125 Sicherungsvermögen § 126 Vermögensverzeichnis § 127 Zuführungen zum Sicherungsvermögen § 128 Treuhänder für das Sicherungsvermögen § 129 Sicherstellung des Sicherungsvermögens § 130 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 131 Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen § 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage § 133 Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen § 134 Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung § 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung § 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan § 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige Abschnitt 1 Lebensversicherung § 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung § 139 Überschussbeteiligung § 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung § 141 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 142 Treuhänder in der Lebensversicherung § 143 Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung § 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung § 145 Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Krankenversicherung § 146 Substitutive Krankenversicherung § 147 Sonstige Krankenversicherung § 148 Pflegeversicherung § 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung § 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift § 151 Überschussbeteiligung der Versicherten § 152 Basistarif § 153 Notlagentarif § 154 Risikoausgleich § 155 Prämienänderungen § 156 Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung § 157 Treuhänder in der Krankenversicherung § 158 Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif § 159 Statistische Daten § 160 Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Sonstige Nichtlebensversicherung § 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 162 Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten § 163 Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 164 Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung Abschnitt 4 Rückversicherung § 165 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung § 166 Bestandsübertragungen; Umwandlungen § 167 Finanzrückversicherung § 168 Versicherungs-Zweckgesellschaften § 169 Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat § 170 Verordnungsermächtigung Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 171 Rechtsfähigkeit § 172 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften § 173 Satzung § 174 Firma § 175 Haftung für Verbindlichkeiten § 176 Mitgliedschaft § 177 Gleichbehandlung § 178 Gründungsstock § 179 Beiträge § 180 Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder § 181 Aufrechnungsverbot § 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen § 183 Bekanntmachungen § 184 Organe § 185 Anmeldung zum Handelsregister § 186 Unterlagen zur Anmeldung § 187 Eintragung § 188 Vorstand § 189 Aufsichtsrat § 190 Schadenersatzpflicht § 191 Oberste Vertretung § 192 Rechte von Minderheiten § 193 Verlustrücklage § 194 Überschussverwendung § 195 Änderung der Satzung § 196 Eintragung der Satzungsänderung § 197 Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen § 198 Auflösung des Vereins § 199 Auflösungsbeschluss § 200 Bestandsübertragung § 201 Verlust der Mitgliedschaft § 202 Anmeldung der Auflösung § 203 Abwicklung § 204 Abwicklungsverfahren § 205 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung § 206 Fortsetzung des Vereins § 207 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren § 208 Rang der Insolvenzforderungen § 209 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren § 210 Kleinere Vereine Kapitel 5 Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen Abschnitt 1 Kleine Versicherungsunternehmen § 211 Kleine Versicherungsunternehmen § 212 Anzuwendende Vorschriften § 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung § 214 Eigenmittel § 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen § 216 Anzeigepflichten § 217 Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Sterbekassen § 218 Sterbekassen § 219 Anzuwendende Vorschriften § 220 Verordnungsermächtigung Teil 3 Sicherungsfonds § 221 Pflichtmitgliedschaft § 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge § 223 Sicherungsfonds § 224 Beleihung Privater § 225 Aufsicht § 226 Finanzierung § 227 Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 228 Mitwirkungspflichten § 229 Ausschluss § 230 Verschwiegenheitspflicht § 231 Zwangsmittel Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Kapitel 1 Pensionskassen Abschnitt 1 Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen § 232 Pensionskassen § 233 Regulierte Pensionskassen § 234 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen Abschnitt 2 Besonderheiten der Geschäftsorganisation § 234a Ergänzende allgemeine Vorschriften § 234b Besondere Vorschriften zu Schlüsselfunktionen § 234c Risikomanagement § 234d Eigene Risikobeurteilung § 234e Ergänzende Vorschriften zur Ausgliederung Abschnitt 3 Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung § 234f Allgemeines § 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel § 234h Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze § 234i Anlagepolitik § 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen Abschnitt 4 Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern § 234k Anforderungen an zu erteilende Informationen § 234l Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem § 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses § 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem § 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase § 234p Information der Versorgungsempfänger Abschnitt 5 Verordnungsermächtigungen § 235 Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht § 235a Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten Kapitel 2 Pensionsfonds § 236 Pensionsfonds § 237 Anzuwendende Vorschriften § 238 Finanzielle Ausstattung § 239 Vermögensanlage § 240 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen § 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit § 242 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds § 243 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist § 243a Übertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds § 243b Übertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist § 244 (aufgehoben) Teil 4a Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung § 244a Geltungsbereich § 244b Verpflichtungen § 244c Sicherungsvermögen § 244d Verordnungsermächtigung Teil 5 Gruppen Kapitel 1 Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe § 245 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht § 246 Umfang der Gruppenaufsicht § 247 Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten § 248 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene § 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen Kapitel 2 Finanzlage Abschnitt 1 Solvabilität der Gruppe § 250 Überwachung der Gruppensolvabilität § 251 Häufigkeit der Berechnung § 252 Bestimmung der Methode § 253 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils § 254 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel § 255 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung § 256 Verbundene Versicherungsunternehmen § 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften § 258 Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats § 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute § 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen § 261 Konsolidierungsmethode § 262 Internes Modell für die Gruppe § 263 Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen § 264 Kapitalaufschlag für die Gruppe § 265 Abzugs- und Aggregationsmethode § 266 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft § 267 Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens § 268 Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement § 269 Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens § 270 Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens § 271 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen § 272 Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft Abschnitt 2 Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen § 273 Überwachung der Risikokonzentration § 274 Überwachung gruppeninterner Transaktionen Abschnitt 3 Geschäftsorganisation, Berichtspflichten § 275 Überwachung des Governance-Systems § 276 Gegenseitiger Informationsaustausch § 277 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe § 278 Gruppenstruktur Kapitel 3 Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht § 279 Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht § 280 Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde § 281 Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde § 282 Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene § 283 Aufsichtskollegium § 284 Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht § 285 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden § 286 Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen § 287 Zwangsmaßnahmen Kapitel 4 Drittstaaten § 288 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 289 Gleichwertigkeit § 290 Fehlende Gleichwertigkeit § 291 Ebene der Beaufsichtigung Kapitel 5 Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften § 292 Gruppeninterne Transaktionen § 293 Aufsicht Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 294 Aufgaben § 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen § 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 297 Ermessen § 298 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse § 299 Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse § 300 Änderung des Geschäftsplans § 301 Kapitalaufschlag § 302 Untersagung einer Beteiligung § 303 Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung § 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen § 304 Widerruf der Erlaubnis § 305 Befragung, Auskunftspflicht § 305a Befugnisse und Maßnahmen gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 § 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme § 307 Sonderbeauftragter § 308 Unerlaubte Versicherungsgeschäfte § 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern § 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung § 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 § 309 Verschwiegenheitspflicht § 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Kapitel 2 Sichernde Maßnahmen § 311 Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 312 Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 313 Unterrichtung der Gläubiger § 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 315 Behandlung von Versicherungsforderungen § 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge § 317 Pfleger im Insolvenzfall Kapitel 3 Veröffentlichungen § 318 Veröffentlichungen § 319 Bekanntmachung von Maßnahmen § 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402 Kapitel 4 Zuständigkeit Abschnitt 1 Bundesaufsicht § 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 321 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde § 322 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt § 323 Verfahren § 324 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 325 Versicherungsbeirat Abschnitt 2 Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum § 326 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 327 Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen § 328 Zustellungen § 329 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung § 330 Meldungen an die Europäische Kommission Teil 7 Straf- und Bußgeldvorschriften § 331 Strafvorschriften § 332 Bußgeldvorschriften § 333 Zuständige Verwaltungsbehörde § 334 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 335 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs § 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 337 Treuhänder in der Krankenversicherung § 338 Zuschlag in der Krankenversicherung § 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung § 340 Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen § 341 Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage § 342 Einhaltung der Mindestkapitalanforderung § 343 Einstellung des Geschäftsbetriebs § 344 Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten § 345 Eigenmittel § 346 (aufgehoben) § 347 Standardparameter § 348 Solvabilitätskapitalanforderung § 349 Internes Teilgruppenmodell § 350 Gruppenvorschriften § 351 Risikofreie Zinssätze § 352 Versicherungstechnische Rückstellungen § 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen § 354 Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken § 355 Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 § 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz § 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Anlage 1 Einteilung der Risiken nach Sparten Anlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird Anlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) | |
§ 7 Begriffsbestimmungen | |
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Aufsichtsbehörde: diejenige Behörde oder diejenigen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322 dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung der in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind. 2. Ausgliederung: eine Vereinbarung jeglicher Form zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Dienstleister, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weitere Ausgliederung einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde; bei dem Dienstleister kann es sich um ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln. 3. Bedeutende Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens; bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte sind § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 sowie § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder sie werden nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. 4. Beteiligtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält oder mit einem anderen Unternehmen durch eine in § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beschriebene Beziehung verbunden ist; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Beteiligung auch das unmittelbare oder mittelbare Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird; als beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist. 5. Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind. 6. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitglied- oder Vertragsstaat im Sinne der Nummer 22 ist; als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit nicht anzuwenden sind. 7. Enge Verbindungen: eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind oder eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind. 8. Externe Ratingagentur: eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist. 9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Geschäftsorganisation zur Übernahme praktischer Aufgaben; Schlüsselfunktionen sind dabei: a) unabhängige Risikocontrollingfunktion, b) Compliance-Funktion, c) interne Revisionsfunktion, d) versicherungsmathematische Funktion. 10. Gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet. 11. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft: Mutterunternehmen, a) das weder Versicherungsunternehmen, noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, noch Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne der Nummer 31, noch gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10 ist und b) zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Versicherungsunternehmen zählt. 12. Grundlegender Spread: der Spread, der von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching-Anpassung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird. 13. Gruppe: ein Zusammenschluss von Unternehmen, der a) aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 sind, besteht oder b) auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu dem Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern aa) eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch auf die Finanzentscheidungen, und bb) die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die Gruppenaufsichtsbehörde bedarf; das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, wird als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet. 14. Gruppeninterne Transaktionen: Transaktionen, bei denen sich ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen stützt, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage geschieht. 15. Horizontale Unternehmensgruppe: eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass a) sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrags unter einheitlicher Leitung stehen oder b) sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, unabhängig davon, ob sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder nicht. 16. Kontrolle: die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs. 17. Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungsunternehmen zu gefährden. 18. Kreditrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt. 19. Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. 20. Marktrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt. 21. Maßgebliche risikofreie Zinskurve: die Zinskurve, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird. 22. Mitglied- oder Vertragsstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 23. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt. 24. Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt. 25. Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde. 26. Risikokonzentrationen: alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen einer Gruppe oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage eines oder mehrerer der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen oder beaufsichtigten Gruppenunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen kann. 27. Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt. 28. Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken, die die Versicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen. 29. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der betroffenen Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt. 30. Verbundenes Unternehmen: ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist. 31. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10 sind und deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist; dabei sind diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaats; mindestens eines dieser Tochterunternehmen ist ein Versicherungsunternehmen. 32. Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt. 33. Versicherungsunternehmen: Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, wobei der Gegenstand eines Rückversicherungsunternehmens ausschließlich die Rückversicherung ist. 34. Versicherungsunternehmen eines Drittstaats: Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. 34a. Versicherungsvertrieb: Versicherungsvertriebstätigkeiten und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19). 34b. Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden, ausgenommen solcher aus Rückversicherungsvertriebstätigkeiten. | |
34c. Restschuldversicherung: eine Versicherung, die der Absicherung eines Verbrauchers aus einem Vertrag über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Absicherung eines Darlehens- oder Leasingnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Verbrauchers oder des Darlehens- oder Leasingnehmers führen können, dient, und bei der die Versicherungsleistung bestimmungsgemäß ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist. | |
35. Volatilitätsanpassung: Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird. 36. Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist. 37. Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem a) ein Versicherungsunternehmen, auf das die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, seinen Sitz hat, b) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zugelassen oder in ein nationales Register eingetragen ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37). | |
§ 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb | |
(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die 1. im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung sind, nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 8 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und 2. bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte entgegenzunehmen oder, soweit nach einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung erforderlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen. (2) 1 Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass ihre unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden. 2 Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die 1. nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen oder 2. nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben, dürfen die Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn diese Versicherungsvermittler die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. 3 Die Angemessenheit der Qualifikation richtet sich nach den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen im Sinne von § 24, soweit diese die dort genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen. 5 Inhalt, Umfang sowie Dokumentation von nachzuweisenden Qualifikationsmaßnahmen haben Abschnitt 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung zu entsprechen. (2a) 1 Versicherungsunternehmen stellen durch geeignete Maßnahmen der Geschäftsorganisation sicher, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 durch ihre Angestellten und Vermittler nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und deren am Versicherungsvertrieb unmittelbar oder maßgeblich beteiligten Angestellten erfüllt, überwacht und dokumentiert werden, soweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht bereits durch Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung gewährleistet wird. 2 Zu diesem Zweck erlassen sie entsprechende interne Leitlinien, schaffen angemessene interne Verfahren und richten hierfür eine Funktion ein, die die ordnungsgemäße Umsetzung sicherstellt. (3) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, soweit die Vermittler nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaats befugt sind, Versicherungsverträge zu vermitteln. (4) 1 Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung haben das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die der Versicherungsvermittler ausschließlich tätig wird, der Registerbehörde die im Register nach § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung zu speichernden Angaben mitzuteilen. 2 Das oder die Versicherungsunternehmen hat beziehungsweise haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung vorliegen. (5) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen. | |
(6) 1 Die §§ 48a bis 50 gelten nicht für den Rückversicherungsvertrieb. 2 Für den Rückversicherungsvertrieb im Zusammenhang mit Risiken, die nicht in einem Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, gelten die §§ 48 und 51 nicht. | (6) 1 Die §§ 48a bis 50a gelten nicht für den Rückversicherungsvertrieb. 2 Für den Rückversicherungsvertrieb im Zusammenhang mit Risiken, die nicht in einem Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, gelten die §§ 48 und 51 nicht. |
§ 49 Stornohaftung | |
(1) 1 Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Fall der Kündigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Fall des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrags der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zur Höhe des Betrags einbehält, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. 2 Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden. | (1) 1 Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Fall der Kündigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Fall des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrags der substitutiven Krankenversicherung, der Lebensversicherung oder der Restschuldversicherung angefallene Provision nur bis zur Höhe des Betrags einbehält, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. 2 Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden. |
(2) Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam. | |
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten im Fall des § 50a Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Kündigung durch die versicherte Person abzustellen ist. | |
§ 50a (neu) | § 50a Entgelt bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen |
(1) 1 Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovision für den Abschluss einer Restschuldversicherung, darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages nicht übersteigen. 2 Abschlussprovision im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Vertriebsvergütungen im Sinne von § 7 Nummer 34b, die an den Abschluss oder den Fortbestand eines Vertrages oder mehrerer Verträge oder einen sonstigen Erfolg zur Förderung des Abschlusses oder Fortbestands oder der Änderung eines oder mehrerer Verträge anknüpfen. 3 Umfasst der Darlehensbetrag oder sonstige Geldbetrag einen Anteil für die Prämienzahlung, so bleibt dieser Anteil bei der Berechnung der Vergütung außer Betracht. 4 Der Abschluss von mehr als einer Restschuldversicherung, die sich auf denselben Versicherungsnehmer bezieht und denselben Darlehensbetrag oder sonstigen Geldbetrag zum Gegenstand hat, ist unwirksam. 5 Sofern der Abschluss mehrerer Verträge zur Einbindung verschiedener Risikoträger zur Absicherung verschiedener in § 7 Nummer 34c genannter Umstände oder mehrerer versicherter Personen aus mehreren einzelnen Verträgen erforderlich ist, gilt dies als Abschluss nur einer Restschuldversicherung. (2) Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen oder einem mit diesem Versicherungsnehmer verbundenen Unternehmen im Sinne des § 7 Nummer 30, dem Mutterunternehmen dieses Versicherungsnehmers oder einem Unternehmen, das Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ist, eine Abschlussprovision für den Abschluss einer Restschuldversicherung, ist Absatz 1 entsprechend anwendbar. (3) 1 Eine sonstige Vergütung für durch das Versicherungsunternehmen in Anspruch genommene Leistungen eines Versicherungsvermittlers, eines mit diesem Versicherungsvermittler verbundenen Unternehmens im Sinne des § 7 Nummer 30, des Mutterunternehmens dieses Versicherungsvermittlers, eines Unternehmens, das Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ist, oder eines in Absatz 2 genannten Versicherungsnehmers oder Unternehmens oder sonstiger Dritter, ist nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen keine Abschlussprovision im Sinne der Absätze 1 und 2 zahlt. 2 Eine sonstige Vergütung nach Satz 1 ist auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. 3 Erbringt das Versicherungsunternehmen auf Grund eines solchen Vertrags einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige Vergütung. 4 Eine Vergütung von Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf nur dann gewährt werden, wenn die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungsunternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der Aufwendungen führen. (4) 1 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsunternehmen, ein in Absatz 2 genannter Versicherungsnehmer oder in Absatz 2 genanntes Unternehmen seinen Angestellten für von diesen vermittelte Verträge über Restschuldversicherungen Abschlussprovisionen gewährt. 2 Die Vereinbarung einer Abschlussprovision oder einer sonstigen Vergütung im Sinne von Absatz 3 durch ein Versicherungsunternehmen bedarf der Schriftform. 3 Die Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie nicht den Vorgaben des Satzes 2 und der Absätze 1 bis 3 entspricht. | |
§ 62 Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit | |
(1) 1 Die Finanzaufsicht über die Geschäftstätigkeit im Sinne des § 61 obliegt allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, die Aufsicht im Übrigen auch der Bundesanstalt. 2 Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Satz 1 sind neben § 61 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden: 1. von den Allgemeinen Vorschriften § 1 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 3 und 4; 2. von den Vorschriften über grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit § 68 Absatz 2 Satz 4; | |
3. von den Vorschriften über die Geschäftstätigkeit die §§ 48 bis 49 und 51 sowie für Unternehmen, die ihre Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, außerdem § 15a Absatz 1, § 25 Absatz 6; | 3. von den Vorschriften über die Geschäftstätigkeit die §§ 48 bis 51 sowie für Unternehmen, die ihre Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, außerdem § 15a Absatz 1, § 25 Absatz 6; |
4. von den Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung § 53 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 54 und 55, sofern es sich um Niederlassungen im Sinne des § 57 Absatz 2 handelt, die die in § 52 genannten Geschäfte betreiben; 5. von den Vorschriften für einzelne Zweige die §§ 142, 144, 146, 147, 149 und 150 Absatz 1 bis 3, § 152 Absatz 1 bis 4, die §§ 155 und 156 Absatz 1, § 157 Absatz 1, § 159 mit Ausnahme der Verweisung auf § 160; 6. von den Vorschriften über die Aufsicht § 294 Absatz 2 Satz 2 bis 4, die §§ 298 und 299 Nummer 1, die §§ 303, 305 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 bis 5, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 8 sowie die §§ 308 und 310 sowie 7. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. (2) Hat die Bundesanstalt Gründe für die Annahme, dass die finanzielle Solidität eines nach § 61 Absatz 1 tätigen Unternehmens beeinträchtigt sein könnte, unterrichtet sie hierüber die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde des Herkunftsstaats. (3) 1 Kommt ein Erstversicherungsunternehmen bei einer Geschäftstätigkeit nach § 61 Absatz 1 Aufforderungen oder Anordnungen der Bundesanstalt, einen Missstand (§ 298 Absatz 1) zu beseitigen, nicht nach, so unterrichtet die Bundesanstalt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats über die nach Satz 2 beabsichtigten Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit. 2 Bleibt dieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann die Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder nicht angebracht sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen. 3 In dringenden Fällen können die in Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats ergehen. 4 Darüber hinaus kann die Bundesanstalt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. (4) Verliert ein nach § 61 Absatz 1 tätiges Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so trifft die Bundesanstalt nach Unterrichtung durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die zur Unterbindung der weiteren inländischen Geschäftstätigkeit geeigneten und erforderlichen Maßnahmen. |
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