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§ 7 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 7 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Aufsichtsbehörde: diejenige Behörde oder diejenigen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322 dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung der in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind.
- 2.
- Ausgliederung: eine Vereinbarung jeglicher Form zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Dienstleister, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weitere Ausgliederung einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde; bei dem Dienstleister kann es sich um ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln.
- 3.
- Bedeutende Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens; bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte sind § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 sowie § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder sie werden nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
- 4.
- Beteiligtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält oder mit einem anderen Unternehmen durch eine in § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beschriebene Beziehung verbunden ist; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Beteiligung auch das unmittelbare oder mittelbare Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird; als beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist.
- 5.
- Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind.
- 6.
- Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitglied- oder Vertragsstaat im Sinne der Nummer 22 ist; als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit nicht anzuwenden sind.
- 7.
- Enge Verbindungen: eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind oder eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
- 8.
- Externe Ratingagentur: eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist.
- 9.
- Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Geschäftsorganisation zur Übernahme praktischer Aufgaben; Schlüsselfunktionen sind dabei:
- a)
- unabhängige Risikocontrollingfunktion,
- b)
- Compliance-Funktion,
- c)
- interne Revisionsfunktion,
- d)
- versicherungsmathematische Funktion.
- 10.
- Gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.
- 11.
- Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft: Mutterunternehmen,
- a)
- das weder Versicherungsunternehmen, noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, noch Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne der Nummer 31, noch gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10 ist und
- b)
- zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Versicherungsunternehmen zählt.
- 12.
- Grundlegender Spread: der Spread, der von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching-Anpassung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird.
- 13.
- Gruppe: ein Zusammenschluss von Unternehmen, der
- a)
- aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 sind, besteht oder
- b)
- auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu dem Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern
- aa)
- eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch auf die Finanzentscheidungen, und
- bb)
- die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die Gruppenaufsichtsbehörde bedarf;
- 14.
- Gruppeninterne Transaktionen: Transaktionen, bei denen sich ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen stützt, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage geschieht.
- 15.
- Horizontale Unternehmensgruppe: eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass
- a)
- sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrags unter einheitlicher Leitung stehen oder
- b)
- sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, unabhängig davon, ob sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder nicht.
- 16.
- Kontrolle: die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs.
- 17.
- Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungsunternehmen zu gefährden.
- 18.
- Kreditrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt.
- 19.
- Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen.
- 20.
- Marktrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt.
- 21.
- Maßgebliche risikofreie Zinskurve: die Zinskurve, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird.
- 22.
- Mitglied- oder Vertragsstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
- 23.
- Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.
- 24.
- Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt.
- 25.
- Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde.
- 26.
- Risikokonzentrationen: alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen einer Gruppe oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage eines oder mehrerer der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen oder beaufsichtigten Gruppenunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen kann.
- 27.
- Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt.
- 28.
- Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken, die die Versicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen.
- 29.
- Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der betroffenen Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.
- 30.
- Verbundenes Unternehmen: ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist.
- 31.
- Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10 sind und deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist; dabei sind diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaats; mindestens eines dieser Tochterunternehmen ist ein Versicherungsunternehmen.
- 32.
- Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt.
- 33.
- Versicherungsunternehmen: Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, wobei der Gegenstand eines Rückversicherungsunternehmens ausschließlich die Rückversicherung ist.
- 34.
- Versicherungsunternehmen eines Drittstaats: Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten.
- 34a.
- Versicherungsvertrieb: Versicherungsvertriebstätigkeiten und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).
- 34b.
- Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden, ausgenommen solcher aus Rückversicherungsvertriebstätigkeiten.
- 34c.
- Restschuldversicherung: eine Versicherung, die der Absicherung eines Verbrauchers aus einem Vertrag über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Absicherung eines Darlehens- oder Leasingnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Verbrauchers oder des Darlehens- oder Leasingnehmers führen können, dient, und bei der die Versicherungsleistung bestimmungsgemäß ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist.
- 35.
- Volatilitätsanpassung: Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird.
- 36.
- Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist.
- 37.
- Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem
- a)
- ein Versicherungsunternehmen, auf das die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, seinen Sitz hat,
- b)
- eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zugelassen oder in ein nationales Register eingetragen ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 1. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 7 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VAG Geltungsbereich
... Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34, 2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer ... § 7 Nummer 33 und 34, 2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, 3. ...
§ 15 VAG Versicherungsfremde Geschäfte (vom 23.02.2018)
... 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. (3) Der Versicherungsvertrieb im Sinne von § 7 Nummer 34a gehört zum Geschäftsbetrieb eines ...
§ 16 VAG Inhaber bedeutender Beteiligungen
... Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7 Nummer 3 am Versicherungsunternehmen müssen den Ansprüchen genügen, die im ...
§ 17 VAG Anzeige bedeutender Beteiligungen (vom 15.12.2023)
... überschritten wird oder dass über das Versicherungsunternehmen Kontrolle im Sinne des § 7 Nummer 16 ausgeübt wird oder 3. eine bedeutende Beteiligung an einem ...
§ 24 VAG Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen (vom 13.01.2019)
... Bestellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung einer Funktion im Sinne des § 7 Satz 1 Nummer 9 . (4) Wer Geschäftsleiter eines Unternehmens war, kann nicht zum Mitglied ...
§ 26 VAG Risikomanagement
... die der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve gemäß § 7 Nummer 21 zugrunde liegen; 2. wenn die Matching-Anpassung gemäß § 80 ...
§ 45 VAG Befreiung von Berichtspflichten
... ist ferner ausgeschlossen, wenn das Versicherungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass eine regelmäßige ... ist ausgeschlossen, wenn das Versicherungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass eine regelmäßige ...
§ 47 VAG Anzeigepflichten (vom 01.03.2023)
... 6. das Bestehen, die Änderung und die Beendigung einer engen Verbindung nach § 7 Nummer 7 zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen, 7. ...
§ 50a VAG Entgelt bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen (vom 01.07.2022)
... im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Vertriebsvergütungen im Sinne von § 7 Nummer 34b , die an den Abschluss oder den Fortbestand eines Vertrages oder mehrerer Verträge oder einen ... Verträge zur Einbindung verschiedener Risikoträger zur Absicherung verschiedener in § 7 Nummer 34c genannter Umstände oder mehrerer versicherter Personen aus mehreren einzelnen Verträgen ... oder einem mit diesem Versicherungsnehmer verbundenen Unternehmen im Sinne des § 7 Nummer 30 , dem Mutterunternehmen dieses Versicherungsnehmers oder einem Unternehmen, das Tochterunternehmen ... eines mit diesem Versicherungsvermittler verbundenen Unternehmens im Sinne des § 7 Nummer 30 , des Mutterunternehmens dieses Versicherungsvermittlers, eines Unternehmens, das ...
§ 172 VAG Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
... und Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute mit Ausnahme der §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für die ...
§ 214 VAG Eigenmittel (vom 26.06.2021)
... Satz 2 Nummer 3 gehen ein: 1. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 7 Nummer 4 an a) Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis ...
§ 299 VAG Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse
... ausgegliedert hat, und 2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11 und ... Sinne des § 7 Nummer 31, gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 10 sowie ... im Sinne des § 7 Nummer 11 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 10 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften ...
§ 309 VAG Verschwiegenheitspflicht (vom 30.12.2023)
... 1 verbietet nicht den Informationsaustausch mit allen Unternehmen, die einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13 angehören, auch wenn es sich um Informationen von anderen gruppenangehörigen Unternehmen ...
§ 320 VAG Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vom 01.07.2021)
... betreiben, 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 , die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne ...
Zitat in folgenden Normen
Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 17.07.2020)
... 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Ausgliederung ( § 7 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ) von Funktionen übertragen haben oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von ...
Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage 3 AnzV (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV) AB Aktivische Beteiligungsanzeige *) (vom 29.11.2022)
... Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
⃞ Versicherungsunternehmen
( § 7 Nr. 33 VAG )
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ ...
(§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
( § 7 Nr. 34 VAG )
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
⃞ ...
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
( § 7 Nr. 31 VAG )
⃞ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiges ...
Anlage 5 AnzV (zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV) PB Passivische Beteiligungsanzeige *) (vom 29.11.2022)
... Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
⃞ Versicherungsunternehmen
( § 7 Nr. 33 VAG )
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ ...
(§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
( § 7 Nr. 34 VAG )
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
⃞ ...
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
( § 7 Nr. 31 VAG )
⃞ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiges ...
Anlage 7 AnzV (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG) *) (vom 29.11.2022)
... Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
⃞ Versicherungsunternehmen
( § 7 Nr. 33 VAG )
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ ...
(§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
( § 7 Nr. 34 VAG )
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
⃞ ...
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
( § 7 Nr. 31 VAG )
⃞ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiges ...
Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 4a AtG Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender Beförderung (vom 01.01.2022)
... oder 2. ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist, wenn neben ihm ein ...
Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)
neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
§ 2 AtDeckV Haftpflichtversicherung (vom 01.01.2016)
... kann sie auch bei einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG ) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das ...
Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 838
§ 1 FinRVV Anwendungsbereich
... Inland und auf Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden. (2) Auf Pensionsfonds sind die ...
§ 7 FinRVV Interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren
... geeigneter Funktionen innerhalb des Unternehmens, insbesondere der Funktionen im Sinne des § 7 Nummer 9 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie 3. Festlegungen zu ...
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 1 InhKontrollV Zielunternehmen (vom 28.12.2022)
... dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung ...
§ 5 InhKontrollV Kapital- und Stimmrechtsanteile (vom 28.12.2022)
... der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (2) Kommt es nach ...
§ 6 InhKontrollV Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige (vom 28.12.2022)
... von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 34 ...
§ 16 InhKontrollV Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten (vom 28.12.2022)
... werden. (5) Ist der Anzeigepflichtige eine Versicherungs-Holdinggesellschaft nach § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 7 Nummer 10 des ... 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der ...
§ 18 InhKontrollV Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (vom 28.12.2022)
... Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des ... 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und ...
Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 13a InsO Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands (vom 21.04.2018)
... § 1 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, und 5. die gruppenangehörigen Schuldner, über deren Vermögen die ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des ... 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne ...
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
§ 17 PFAV Anlageformen (vom 17.07.2020)
... 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Ausgliederung ( § 7 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ) von Funktionen übertragen hat oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von ...
Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 793
§ 1 VersMeldeV Geltungsbereich
... dieser Verordnung gelten für 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die unter Bundesaufsicht stehen und die der ...
Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 763; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
§ 1 VersVergV Geltungsbereich (vom 01.08.2017)
... Pensionsfonds mit Sitz im Inland, 2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im ...
Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411
§ 1 VersVermV Zusätzliche Angaben bei der Antragstellung
... 2. die natürlichen oder juristischen Personen mit engen Verbindungen im Sinne des § 7 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Antragsteller, die zu Interessenkonflikten führen können, 3. die ...
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Anlage 2 WpI-AnzV (zu § 11 Absatz 1 und § 18 Absatz 5) Formular WpI-NT
...
gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft ( § 7 Nummer 31 VAG ), Wertpapierinstitut (§ 2
Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 ... WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen ( § 7 Nummer 33 Variante 1 VAG),
Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut ... 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17
KAGB), Rückversicherungsunternehmen ( § 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG), Finanzholding
(Artikel ...
Anlage 3 WpI-AnzV (zu § 11 Absatz 2) Formular WpI-BG
...
gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft ( § 7 Nummer 31 VAG ), Wertpapierinstitut (§ 2
Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 ... WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen ( § 7 Nummer 33 Variante 1 VAG),
Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut ... 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§
17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen ( § 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG),
Finanzholding (Artikel ...
Anlage 6 WpI-AnzV (zu § 14) Formular WpI-AB
...
gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft ( § 7 Nummer 31 VAG ), Wertpapierinstitut (§ 2
Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 ... WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen ( § 7 Nummer 33 Variante 1 VAG),
Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut ... 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§
17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen ( § 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG),
Finanzholding (Artikel ...
Anlage 8 WpI-AnzV (zu § 15) Formular WpI-PB
...
gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft ( § 7 Nummer 31 VAG ), Wertpapierinstitut (§ 2
Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 ... WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen ( § 7 Nummer 33 Variante 1 VAG),
Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut ... 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen ( § 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG),
Finanzholding (Artikel ...
Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)
V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9
§ 10 WpI-InhKontrollV Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
... 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) ... Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des ... 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der ...
§ 11 WpI-InhKontrollV Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
... Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 Variante 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des ... Variante 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 Variante 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, ...
Anlage 2 WpI-InhKontrollV (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Formular WpI-EEKNP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
... Pensionsfonds, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 VAG , Versicherungs- Zweckgesellschaft im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 VAG, Zahlungsinstitut, ...
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Anlage 6 ZAGAnzV (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern *) (vom 29.11.2022)
... Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
⃞ Versicherungsunternehmen
( § 7 Nr. 33 VAG )
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ ...
(§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
( § 7 Nr. 34 VAG )
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
⃞ ...
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
( § 7 Nr. 31 VAG )
⃞ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiges ...
Anlage 7 ZAGAnzV (zu § 11 Absatz 1 und 2) Passivische Beteiligungsanzeige *) (vom 29.11.2022)
... Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
⃞ Versicherungsunternehmen
( § 7 Nr. 33 VAG )
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ ...
(§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
( § 7 Nr. 34 VAG )
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
⃞ ...
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
( § 7 Nr. 31 VAG )
⃞ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiges ...
Anlage 8 ZAGAnzV (zu § 12 Absatz 1 und 2) Aktivische Beteiligungsanzeige *) (vom 29.11.2022)
... Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
⃞ Versicherungsunternehmen
( § 7 Nr. 33 VAG )
⃞ Versicherungsunternehmen eines
Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ ...
(§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungsunternehmen eines
Drittstaats
( § 7 Nr. 34 VAG )
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
⃞ ... eines
Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
( § 7 Nr. 31 VAG )
⃞ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiges ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17)
... Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2322)] Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 ... Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2325)] Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 ... Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2328)] ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung ... der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes." b) In Absatz 2 Satz 2 ... von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 34 ... werden. (5) Ist der Anzeigepflichtige eine Versicherungs-Holdinggesellschaft nach § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 7 Nummer 10 des ... 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der ... Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des ... 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und ...
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 4 FinAREG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 12, 13, 178 Absatz 4, die §§ 193, 213 bis 217, 220, 235" ersetzt. 3. In § 7 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „als ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 7 FISG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... diese" ersetzt. 7. In § 320 Absatz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „ § 7 Nummer 31" ein Komma und die Wörter „die Unternehmen im Sinne des § 293 ...
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 19 SchwFinBG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 50a Entgelt bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen". 2. In § 7 wird nach der Nummer 34b folgende Nummer 34c eingefügt: „34c. ... im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Vertriebsvergütungen im Sinne von § 7 Nummer 34b , die an den Abschluss oder den Fortbestand eines Vertrages oder mehrerer Verträge oder einen ... Verträge zur Einbindung verschiedener Risikoträger zur Absicherung verschiedener in § 7 Nummer 34c genannter Umstände oder mehrerer versicherter Personen aus mehreren einzelnen Verträgen ... oder einem mit diesem Versicherungsnehmer verbundenen Unternehmen im Sinne des § 7 Nummer 30 , dem Mutterunternehmen dieses Versicherungsnehmers oder einem Unternehmen, das Tochterunternehmen ... eines mit diesem Versicherungsvermittler verbundenen Unternehmens im Sinne des § 7 Nummer 30 , des Mutterunternehmens dieses Versicherungsvermittlers, eines Unternehmens, das ...
Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 1 KonzInsoÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... § 1 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, und 5. die gruppenangehörigen Schuldner, über deren Vermögen die ...
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (15) In § 2 Absatz 1 ... 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (16) In § 3 Absatz 4 ... durch die Wörter „Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des ... 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland ... wird jeweils die Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3 VAG" durch die Angabe „§ 7 Nummer 33 VAG", die Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG" durch die Angabe ... 33 VAG", die Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG" durch die Angabe „§ 7 Nummer 31 VAG" und die Angabe „§ 104k Nr. 2 Buchstabe a VAG" durch die ... die Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a VAG" durch die Angabe „§ 7 Nummer 33 VAG" und die Angabe § 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG" durch die Angabe ... 33 VAG" und die Angabe § 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG" durch die Angabe „§ 7 Nummer 31 VAG" ersetzt. (44) Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 09.12.2015 BGBl. I S. 2331
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 12 GwG Verbot der Informationsweitergabe (vom 01.01.2016)
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