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Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (VAMoG k.a.Abk.)

G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel 1)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


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1)
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist.


Artikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen


Artikel 1 hat 2 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 VAG mWv. 11. April 2015

(gesamter Text siehe Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)




Artikel 2 Folgeänderungen



(1) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 330 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG oder in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder Artikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG" durch die Wörter „Richtlinie 2009/138/EG nach deren Artikeln 4 und 7" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 341 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 341d werden die Wörter „Lebensversicherungen, für die ein Anlagestock nach § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist" durch die Wörter „Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird" ersetzt.

4.
In § 341e Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Dabei sind" die Wörter „mit Ausnahme der Vorschriften der §§ 74 bis 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.

5.
In § 341m Satz 2, § 341n Absatz 1 im Einleitungssatz vor Nummer 1 und in § 341o Nummer 2 werden jeweils die Wörter „§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(2) In § 17 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(3) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 40 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 43 Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 106 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(4) § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „§ 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(5) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 9 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 und § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die auf Grund des § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 336 und die auf Grund von § 88 Absatz 3 und § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 12c Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 160 Nummer 1" ersetzt.

2.
§ 28 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt."

3.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Deckungsstocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „Sicherungsvermögens nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Buchstabe c werden nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd werden die Wörter „§ 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe d werden die Wörter „§ 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 150 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

4.
In § 62 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

5.
Dem § 64 wird folgender Absatz 15 angefügt:

„(15) § 25 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die auf Grund des § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassenen Rechtsvorschriften weitergelten, bis sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 217 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geändert oder aufgehoben werden."

6.
In Formblatt 1 in der Fußnote 4, in Formblatt 2 in der Fußnote 3 Buchstabe a und b und in Formblatt 3 in der Fußnote 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „§ 37 VAG" durch die Angabe „§ 193 VAG" ersetzt.

7.
Das Muster 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „§ 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" werden jeweils durch die Wörter „§ 150 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
Die Wörter „§ 12a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" werden durch die Wörter „§ 150 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(6) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 240 Satz 1 Nummer 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 15 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt."

4.
In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 240 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 34 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Deckungsstocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „Sicherungsvermögens nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

6.
Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 13 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die auf Grund des § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassenen Rechtsvorschriften weitergelten, bis sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 12, Satz 2, 3 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geändert oder aufgehoben werden."

7.
In Formblatt 1 in der Fußnote 3 sowie in Formblatt 2 in der Fußnote 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 37 VAG" durch die Angabe „§ 193 VAG" ersetzt.

(7) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 234 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 4e Absatz 1 werden die Wörter „§ 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist," durch die Wörter „§ 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".

b)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder".

5.
In § 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 106, § 110a oder § 110d des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(8) Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)" durch die Wörter „vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)" ersetzt.

bb)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,".

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 2 werden das Wort „Basisrentenvertrages" durch das Wort „Basisrentenvertrags" sowie die Angabe „§ 118a" durch die Angabe „§ 232" und die Angabe „§ 112" durch die Angabe „§ 236" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 112" durch die Angabe „§ 236" ersetzt.

(9) In § 3 Absatz 3 Satz 4 der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2730) werden die Wörter „§ 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(10) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe d Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
Im Einleitungssatz zu Nummer 4 vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 16 Satz 3 werden die Wörter „§§ 126 und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 223 und 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 20 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „auf Grund des § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung" ersetzt.

3.
§ 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung" durch die Wörter „auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt" durch die Wörter „der sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt" ersetzt.

4.
In § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 und 16 Satz 3 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden."

b)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) § 20 Absatz 2 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden."

c)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) § 21a Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden."

d)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:

„(10a) § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden."

(11) Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 365), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139)," durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anwendungszeitraum

Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden."

(12) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden."

(13) Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12a werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
Nach § 36 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) § 12a in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden."

(14) In § 4a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(15) In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(16) In § 3 Absatz 4 Nummer 9 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „des Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

(17) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3a werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 237 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 65" durch die Angabe „§ 235 Nummer 4" ersetzt.

b)
In Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 37" durch die Angabe „§ 193" ersetzt.

c)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden."

d)
Satz 6 wird aufgehoben.

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die auf Grund des § 217 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgenden Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung findet;

2.
§ 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212 Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Vorschriften auch auf die interne Revision Anwendung finden; § 212 Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen kann;

3.
§ 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigenmitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Fall einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 festsetzen, dass der Ausgleichsfonds vorübergehend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil den Eigenmitteln zugerechnet werden kann; § 214 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet keine Anwendung;

4.
der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der in § 125 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Beträge und dem nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil des Ausgleichsfonds entsprechen;

5.
§ 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden;

6.
§ 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

4.
(aufgehoben)

5.
In § 30i Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

(18) In § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(19) Das Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947), das durch Artikel 10a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „§ 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 176 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „abweichend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 221 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „§ 65 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „nach der gemäß § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

(20) In § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 12 Absatz 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(21) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3b Satz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 171e Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 257 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt,".

4.
In § 314 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 315 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(22) In § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(23) Die Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(24) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c Satz 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „dabei gilt Satz 6" durch die Wörter „dabei gilt Satz 3" ersetzt.

2.
In § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(25) In § 7 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(26) In § 26b Absatz 6 Satz 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 92 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 325 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(27) In § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5 Nummer 1 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 19 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(28) Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

2.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

(29) In § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(30) (aufgehoben)

(31) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 13 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 44 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 55, 56 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 37 und 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 45 Absatz 2 wird aufgehoben.

(32) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 118 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 291 Absatz 1 werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 315 Absatz 1 wird das Komma vor den Wörtern „§ 151 des Genossenschaftsgesetzes" durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder § 138 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

(33) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 34d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 80 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(34) § 6 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 2a Absatz 5 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(35) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 84 Absatz 3 und 4 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 309 Absatz 4 und 8 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 89 und 250 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 7a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und das Wort „Solvabilitätsplan" durch das Wort „Sanierungsplan" ersetzt.

4.
In § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 325 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 64a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 23, 26, 27, 29 und 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 7a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 64a Absatz 3, § 81 Absatz 1 Satz 5 und § 104e Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 5, § 294 Absatz 4 und § 275 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „gilt darüber hinaus § 64b Absatz 1 bis 3, 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „gelten die §§ 25 und 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

6.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter „§§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 89 bis 95 und 250 bis 272 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(36) In § 2 Absatz 7 und in § 5 Absatz 1 Satz 3 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(37) In § 37p Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 83 Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(38) In § 32 Absatz 5 Satz 3 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 317 Absatz 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(39) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 19 Nummer 2 werden die Wörter „Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an." durch die Wörter „Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen." ersetzt.

2.
In § 22d Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(40) In den Anlagen 3, 5 und 7 der Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 15 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3 VAG" durch die Angabe „§ 7 Nummer 33 VAG", die Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG" durch die Angabe „§ 7 Nummer 31 VAG" und die Angabe „§ 104k Nr. 2 Buchstabe a VAG" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2 FKAG" ersetzt.


1.
In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Versicherungs-Vergütungsverordnung" durch die Wörter „§ 25 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Versicherungs-Vergütungsverordnung" durch die Wörter „§ 25 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „und § 64b Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben" durch das Wort „bleibt" ersetzt.

(42) § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„4.
durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 308 Absatz 1 Satz 2, durch eine auf Grund des § 306 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 306 Absatz 2, oder des § 306 Absatz 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306 Absatz 5 und 6 jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, § 225 Satz 3 oder § 237 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,".

(43) In den Anlagen 6, 7 und 8 der ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a VAG" durch die Angabe „§ 7 Nummer 33 VAG" und die Angabe § 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG" durch die Angabe „§ 7 Nummer 31 VAG" ersetzt.

(44) Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1)" durch die Wörter „Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 80d bis 80f des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 53 bis 55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(45) § 1 der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG) vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3202) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „Anlage Teil A Nr. 19 bis 24 zum Versicherungsaufsichtsgesetz" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 19 bis 24 zum Versicherungsaufsichtsgesetz" und die Wörter „§ 110d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 106 Abs. 3, § 107 und § 110 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 65 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie § 67 Absatz 2 Satz 2, § 68 Absatz 2 und § 72 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In Satz 3 (Nummer 2) werden die Wörter „§ 8 Abs. 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
In Satz 6 (Nummer 4) werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

4.
In Satz 7 (Nummer 5) werden die Wörter „§ 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie Abs. 5" durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

5.
In Satz 9 (Nummer 6) und Satz 13 (Nummer 8) werden jeweils die Wörter „§ 81b Abs. 4" durch die Wörter „§ 133 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(46) In § 1 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, werden die Wörter „Anlage Teil A des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz" ersetzt.


(48) Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 57 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13c des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

4.
In § 8a Absatz 4 werden die Wörter „§ 7b des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 163 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 13 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(49) Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 153 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 53c, § 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 154 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 54b Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 169 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

4.
In § 192 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 193 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „§ 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 12h Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

c)
In den Absätzen 7 und 9 werden jeweils die Wörter „§ 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

d)
In Absatz 11 werden die Wörter „§ 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

6.
§ 203 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§§ 12, 12a und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

7.
In § 210 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz" durch die Wörter „Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz" ersetzt.

8.
In § 211 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 118b Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 233 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(50) Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 8 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

c)
In Satz 9 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 146 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(51) In Artikel 7 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, werden die Wörter „gemäß § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 12h Absatz 2 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(52) § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 47 Absatz 2 und § 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 204 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(53) In § 70 Satz 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

(54) In Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden die Wörter „erst ab dem 31. Dezember 2014 bei der Berechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens zu berücksichtigen ist" ersetzt durch die Wörter „bis zum 1. Januar 2016 bei der Berechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens nicht zu berücksichtigen ist".




Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2016 VAG KredSanG Artikel 5, Artikel 6, 8. VAGuaÄndG Artikel 6, AnlV PFKapAV

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 355 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Am 1. Januar 2016 treten außer Kraft:

1.
das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist;

2.
die Artikel 5 und 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 54 dieses Gesetzes geändert worden ist;

3.
Artikel 6 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923);

4.
die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist;

5.
die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. April 2015.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble