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§ 2 - Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG)
Artikel 1 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 116-3 Gremienbesetzung
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 116-3 Gremienbesetzung
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§ 2 Geltungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann. 2Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung, nicht für die Gerichtsbarkeit und nicht für Gremienmitglieder, die in Ausübung gesetzlich verbürgter Unabhängigkeit bestimmt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021
Frühere Fassungen von § 2 BGremBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BGremBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BGremBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGremBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 1 FüPoG II Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
... vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und ...
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